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Вопрос о получение Niederlassungserlaubnis

01.02.08 08:37
Re: Вопрос о получение Niederlassungserlaubnis
 
katran76 старожил
в ответ Marie_A 31.01.08 21:48, Последний раз изменено 01.02.08 08:38 (katran76)
Параграф 104, абзац 2, последнее предложение:
§ 104 Übergangsregelungen
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
 

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