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Как вы к этому относитесь

15.08.10 20:19
Re: Как вы к этому относитесь
 
kunak Инна
kunak
в ответ MAXIRUS77 15.08.10 20:08, Последний раз изменено 15.08.10 20:21 (kunak)
В ответ на:
И ещё один момент,могу я считать

Я привела разнообразнейшие страницы, с полными фактами и опровержениями версий врунов.
А теперь европейские законы, по которым можно ответить за клевету:
Gesetze gegen Holocaustleugnung.
Belgien
Negationismus - Gesetz (1995, ergänzt 1999)
Loi tendant à réprimer la négation, la minimisation, la justification ou l'approbation du génocide commis par le régime national-socialiste allemand pendant la seconde guerre mondiale / Wet tot bestraffing van het ontkennen, minimaliseren, rechtvaardigen of goedkeuren van de genocide die tijdens de tweede wereldoorlog door het Duitse nationaal-socialistische regime is gepleegd
Artikel 1 Wer entsprechend Art. 444 des Strafgesetzbuches den Genozid, begangen durch das Deutsche Nationalsozialistische Regime während des Zweiten Weltkrieges, leugnet, grob verharmlost, rechtfertigt oder billigt, soll mit Gefängnis von acht Tagen bis zu 1 Jahr und Geldstrafe von 26 bis 5000 Francs bestraft werden. Für die Anwendung des § gelten die Bestimmungen des Art. 2 der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948. Im Wiederholungsfall können dem Schuldigen die Bürgerrechte entsprechend Art. 33 des Strafgesetzbuches aberkannt werden.
Art.2 Im Fall der Verurteilung nach diesem Gesetz kann angeordnet werden, dass die Bestrafung in Gänze oder in Teilen in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten des Verurteilten publiziert wird.
Art.3. Kapitel VII des 1. Buches des Strafgesetzbuches sowie Art. 58 desselben sind auf dieses Gesetz ebenso anwendbar.
Art. 4. Das Zentrum für Chancengleichheit und gegen Rassismus, sowie jede Organisation, die zum Zeitpunkt der Tat fünf Jahre existiert und welche aufgrund ihrer Statuten das Ziel hat, die moralischen Interessen und die Ehre des Widerstandes oder der Deportierten zu verteidigen, kann in allen Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, das Rechtsgeschäft verrichten.
Deutschland
§ 130 Strafgesetzbuch: Volksverhetzung (1985, Ergänzungen 1992, 2002 and 2005)
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (…)
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (…)
§ 189 Strafgesetzbuch: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (1985, ergänzt 1992)
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 194 Strafgesetzbuch: Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. (…)
Europäische Union
EU Richtlinie zur Bekämpfung von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit (2007)
CNS/2001/0270
Das folgende vorsätzliche Handeln wird demnächst in allen EU-Mitgliedstaaten straffähig :
Öffentliche Aufreizung zu Gewalt und Hass, auch durch Verbreitung und Vertrieb von Traktaten, Bildern oder anderem Material, der sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet; „öffentliche Duldung, Leugnung oder massive Trivialisierung von Genozid-Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“ wie sie im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (Artikel 6, 7 und festgelegt sind und welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit richtet sowie Verbrechen, definiert vom Nürnberger Gerichtshof (Art. 6 der Charta des Internationalen Militärtribunals, Londoner Abkommen 1945) welche sich gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit, Verbrechen richtet.
Die Mitgliedstaaten dürfen wählen, ob das Verhalten im Sinne einer Störung der öffentlichen Ordnung, einer Bedrohung, eines Mißbrauchs oder einer Beleidigung zu bestrafen ist.
Der Bezug zu Religion ist abzudecken, mindestens aber ein Verhalten welches als Vorlage für Leittaten gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe definiert durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Zugehörigkeit ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, das diese Handlungen mit maximal 1 bis 3 Jahren Gefängnis strafbar sind.
Frankreich
Gesetz No. 90-615 zur Verhinderung von rassistischen, antisemitischen und ausländerfeindlichen Taten (1990)
Loi Gayssot (französisch), siehe auch Loi Gayssot.
Modifikation des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse
Art 8. - Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse wird folgendermaßen ergänzt : Im Falle einer Strafverfolgung einer der Tatbestände des genannten Unterparagrafen kann das Gericht zudem beschließen: Besonders wenn sich die Verantwortlichkeit des Autors der Rechtsverletzung auf Art. 42 und den ersten Unterpragraphen des Art. 43 dieses Gesetzes oder die ersten drei Unterparagraphen des Art.93-3 des Gesetzes No. 82-652 vom 29.Juli 1982 über Audio-visuelle Kommunikation erstreckt, den Entzug der Rechte unter 20 und 30 des Art. 42 Strafgesetzbuch mit Inhaftierung von maximal 5 Jahren.
Art 9. – Als Ergänzung zu Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse, Art. 24 (c) heisst es : < (с)
Это не полный список, есть в Италии, Австрии, Испании, в новых присоединившихся к ЕС странах.
Где глупость - образец, там разум - безумие. И. В. Гете
Подвиг народа
"Фашисты будущего будут называть себя антифашистами" © Черчилль Подвиг народа
 

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