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Klassenfahrt

03.10.07 20:13
Re: Klassenfahrt
 
Es tut mir leid постоялец
Es tut mir leid
Почитайте здесь;
Arbeitslosengeld II: Klassenfahrtkosten nur ausnahmsweise?
Zum neuen Arbeitslosengeld II und den drohenden Studiengebühren war bei Protesten auf Transparenten zu lesen:
Reiches Kind studier! Armes Kind Hartz IV?
Wie ist es aber seit der "Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe" um die Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen des Schulunterrichtes für Kinder aus einkommensarmen Familien bestellt, mithin von Kindern, deren Familie auf Arbeitslosengeld II (Alg II) angewiesen ist?
Hierzu gibt es seit Monaten gerade in Niedersachsen eine verbreitete Unsicherheit, die in etlichen Fällen zur behördlichen Verweigerung der Finanzierung von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten führte. Es macht den Eindruck, als habe bei den zuständigen Behörden die Einsparung von Haushaltsmitteln Vorrang vor der Beratung über die den Hilfeberechtigen
zustehende Unterstützung - um den Preis der Benachteiligung von Kindern aus einkommensarmen Familien. So teilte die Behörde in Uelzen nach einer Niederlage vor dem Lüneburger Sozialgericht in dieser Frage mit, man werde hier "ausnahmsweise" eine Pauschale von 205 Euro für die Klassenfahrt übernehmen. Die ARGE Oldenburg (Oldbg.) gab sich zeitungsöffentlich 'spendabel', als sie "wegen eines sozialen Härtefalles" die Kosten von knapp 500 Euro für eine Schülerin zahlte (was die Oldenurger ARGE jedoch nicht davon abhielt, bei deren Mitschülerin diese Beihilfe grundsätzlich zu verweigern).
Es bleibt bei diesen Äusserungen leider unklar, welcher Hilfeanspruch hier bei Alg II-Bezug tatsächlich geltend gemacht werden kann. Die Antwort ist im Grunde ganz einfach. Es gibt ein Recht auf Übernahme der tatsächlichen Kosten. Niemand sollte um die Kostenübernahme für diese Klassenfahrt betteln müssen!
Denn der Gesetzgeber hat den für das Alg II zuständigen Behörden vorgeschrieben, für Alg II-Beziehende die tatsächlichen Kosten dieser Klassenfahrten zu übernehmen, die im Rahmen der Schulpflicht stattfinden. Den zuständigen Verwaltungen wurde nicht eingeräumt, etwa nur pauschaliert oder nur anteilig die Kosten zu erstatten! (Vgl. ╖ 23 Abs. 3 Satz 5 wie auch ╖ 27 Nr. 3 SGB II*)
Auch die lediglich darlehnsweise Übernahme der Kosten ist nicht vorgesehen. Dabei trifft die Entscheidung über die Klassenfahrt die dafür zuständige Stelle, z.B. der Lehrer, die Schulleitung, die Klassenkonferenz - nicht jedoch der für das Alg II zuständige Leistungsträger!
Und obwohl die gesetzliche Regelung derart eindeutig ist, versuchen es nach Erfahrungen der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg Behörden immer wieder, sich vor der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrten zu drücken.
Wer hierzu, wie auch insgesamt zum Alg II, weitere Fragen hat, kann sich gern an die ALSO wenden. Die ALSO ist zu finden in der Kaiserstr. 19, Oldenburg, zu erreichen über Telefon über 16313 oder per email <also@also-zentrum.de>. Informationen der ALSO im Internet gibt es unter www.also-zentrum.de.
 

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