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в ответ Лицедейка 07.01.06 16:51
Zumutbarkeitsregelung bei pflegenden Angehörigen
Hat der Bedürftige Angehörige zu pflegen, so richtet sich das ALG II nun nach der notwendigen Verfügbarkeit des Pflegenden ALG II-Empfängers.
Betreute bisher z.B. eine Frau einen pflegebedürftigen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kind usw.), so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hatte im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Seit Januar 2005 richtet sich die Verfügbarkeit an der möglichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson. Beträgt diese mindestens drei Stunden, kommt im Falle der Bedürftigkeit nicht mehr die Sozialhilfe sondern die Leistung ALG II in Frage. Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Kindeserziehung oder der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann.
Bei der Pflege behinderter Kinder ist eine Arbeitsaufnahme bei Kindern unter drei Jahren generell unzumutbar. Vom dritten bis zum 15. Lebensjahr ist eine Arbeit unzumutbar, wenn das Kind nicht durch Dritte (z.B. in Einrichtungen) betreut werden kann. Dabei ist auf die behindertenspezifischen Belange Rücksicht zu nehmen.
Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufung der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden (Pflegestufe) in Anlehnung an die ╖╖ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI [6]. Soweit die Pflege des Angehörigen anderweitig abgesichert werden kann, ist jede Arbeit in angemessenem zeitlichen Rahmen zumutbar. Das Gesetz enthält kein Wahlrecht des ALG II-Empfängers, ob er lieber den Angehörigen pflegen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Es stellt lediglich auf die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ab, die sicherlich in jeder Region Deutschlands gegeben ist.
Beispiel: Ist der Pflegebedürftige in Pflegestufe II, bestimmt die Bundesagentur für Arbeit in ihren (internen) Ausführungsbestimmungen, dass bei einem Pflegeaufwand von 3 Stunden bei Pflegestufe II eine Arbeitsaufnahme von 6 Stunden zumutbar ist. Bei Pflegestufe III ist eine Arbeitsaufnahme generell unzumutbar; bei Pflegestufe I wird die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unterstellt.
In dem dargestellten Fall bedeutet dies, dass die Pflegeperson durchaus in einem gewissen zeitlichen Rahmen veranlasst werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. im Rahmen ihrer Qualifizierung eine entsprechende Maßnahme, so auch einen 1-Euro-Job, wahrzunehmen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen von 3 Stunden täglich würde dann durch einen Pflegedienst auf der Grundlage der finanziellen Mittel der Pflegeversicherung erfolgen oder unter Einsatz des Pflegegeldes durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe, z.B. Nachbarn.
Im Einzelfall kann nur versucht werden darzulegen, dass z. B. das Budget der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten deckt oder es sich nur um eine kurze Pflegetätigkeit handelt, so dass der ALG II-Empfänger im Anschluss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird.
Behindertenverbände halten diese internen Ausführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit für rechtswidrig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II#Zumutbarkeitsregelung_bei_pfleg...
Hat der Bedürftige Angehörige zu pflegen, so richtet sich das ALG II nun nach der notwendigen Verfügbarkeit des Pflegenden ALG II-Empfängers.
Betreute bisher z.B. eine Frau einen pflegebedürftigen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kind usw.), so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hatte im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Seit Januar 2005 richtet sich die Verfügbarkeit an der möglichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson. Beträgt diese mindestens drei Stunden, kommt im Falle der Bedürftigkeit nicht mehr die Sozialhilfe sondern die Leistung ALG II in Frage. Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Kindeserziehung oder der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann.
Bei der Pflege behinderter Kinder ist eine Arbeitsaufnahme bei Kindern unter drei Jahren generell unzumutbar. Vom dritten bis zum 15. Lebensjahr ist eine Arbeit unzumutbar, wenn das Kind nicht durch Dritte (z.B. in Einrichtungen) betreut werden kann. Dabei ist auf die behindertenspezifischen Belange Rücksicht zu nehmen.
Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufung der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden (Pflegestufe) in Anlehnung an die ╖╖ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI [6]. Soweit die Pflege des Angehörigen anderweitig abgesichert werden kann, ist jede Arbeit in angemessenem zeitlichen Rahmen zumutbar. Das Gesetz enthält kein Wahlrecht des ALG II-Empfängers, ob er lieber den Angehörigen pflegen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Es stellt lediglich auf die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ab, die sicherlich in jeder Region Deutschlands gegeben ist.
Beispiel: Ist der Pflegebedürftige in Pflegestufe II, bestimmt die Bundesagentur für Arbeit in ihren (internen) Ausführungsbestimmungen, dass bei einem Pflegeaufwand von 3 Stunden bei Pflegestufe II eine Arbeitsaufnahme von 6 Stunden zumutbar ist. Bei Pflegestufe III ist eine Arbeitsaufnahme generell unzumutbar; bei Pflegestufe I wird die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unterstellt.
In dem dargestellten Fall bedeutet dies, dass die Pflegeperson durchaus in einem gewissen zeitlichen Rahmen veranlasst werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. im Rahmen ihrer Qualifizierung eine entsprechende Maßnahme, so auch einen 1-Euro-Job, wahrzunehmen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen von 3 Stunden täglich würde dann durch einen Pflegedienst auf der Grundlage der finanziellen Mittel der Pflegeversicherung erfolgen oder unter Einsatz des Pflegegeldes durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe, z.B. Nachbarn.
Im Einzelfall kann nur versucht werden darzulegen, dass z. B. das Budget der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten deckt oder es sich nur um eine kurze Pflegetätigkeit handelt, so dass der ALG II-Empfänger im Anschluss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird.
Behindertenverbände halten diese internen Ausführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit für rechtswidrig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II#Zumutbarkeitsregelung_bei_pfleg...