Reisepass и Отчество
конечно, можно ничего не делать и иметь тот вариант, который Вы описали (в русском варианте паспорта РФ отчество будет, как и у Вашей старшей дочери).
на практике, покупка билетов, оформление банков и тд на немецкий документ - надо будет использовать "X Y" как имя со всем “č” и “š” прилегающими ?
я думаю попытаю удачу с другим Bürgeramt-ом, и податься на reisepass с таким сопроводительным письмом (автор ChatGPT, но вроде логика сходится). PassVwV 4.1.2.2 не стал указывать, чтобы снова не услышать "это только для иностранных СОРов".
Betreff: Ausstellung des Reisepasses gemäß deutscher Geburtsurkunde – Eintragung ohne Vatersname gemäß § 4 PassG und PassVwV
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Ausstellung des Reisepasses für meine Tochter in Übereinstimmung mit der deutschen Geburtsurkunde, also ohne Eintragung des Vatersnamens, da dieser kein Bestandteil des rechtlichen Namens ist.
Die Geburtsurkunde weist klar aus, welcher Namensbestandteil der Vorname ist und welcher Bestandteil ausdrücklich als Vatersname gekennzeichnet ist. Die Eintragung eines Vatersnamens im Reisepass ist nach deutschem Recht nicht zulässig.
Nachfolgend die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen.
1. Namensbestimmung nach internationalem Recht (Art. 10 EGBGB) – deutsche Namenskategorien sind bereits eindeutig zugeordnet
Der Name wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach ausländischem Recht bestimmt. Unabhängig davon muss das deutsche Standesamt den Namen stets den deutschen Namenskategorien „Vorname“ und „Familienname“ zuordnen (vgl. §§ 21–36 PStG/PStV). Diese Zuordnung ist bereits erfolgt.
2. Die Geburtsurkunde weist die Namensbestandteile eindeutig aus
In der deutschen Geburtsurkunde lautet der Eintrag: X Y (Vorname und Vatersname). Damit ist zweifelsfrei klargestellt: X = deutscher Vorname, Y = Vatersname (ausländischer Namensbestandteil), der Zusatz in Klammern ist ein Hinweis gemäß § 36 PStV, ein Hinweis begründet keinen Namensbestandteil und ist nicht Teil des rechtlichen Namens. Der rechtliche Name besteht daher nicht aus „X Y“, sondern ausschließlich aus den vom Standesamt als solche festgelegten Vornamen und Familiennamen.
3. Der Reisepass darf nur Vorname(n) und Familienname enthalten
Gemäß § 4 Abs. 1 Passgesetz (PassG) dürfen im Reisepass ausschließlich folgende Namensbestandteile erscheinen: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vorname(n). Ein Vatersname ist in dieser abschließenden gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten. Damit besteht keine gesetzliche Ermächtigung, einen Vatersnamen in den Pass aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Name nach deutschem oder ausländischem Recht bestimmt wurde — das Passgesetz differenziert hier nicht.
Ein Vatersname:
• ist kein Vorname im Sinne von § 17 BGB,
• ist kein Familienname im Sinne der §§ 1616 ff. BGB,
• ist nicht in § 4 PassG aufgeführt,
• und darf daher nicht in den Reisepass eingetragen werden.
4. Keine Namenserklärung erforderlich
Eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB wäre nur dann erforderlich, wenn wir den ausländischen Namensbestandteil (den Vatersnamen) zum deutschen Vor- oder Familiennamen erklären wollten. Dies ist nicht gewünscht. Da die Geburtsurkunde den rechtlichen Namen bereits korrekt wiedergibt, besteht kein Anlass für eine Namenserklärung.
если на месте снова откажут, думаю попробовать отправить Antrag auf Berichtigung des Personenstandsregisters nach § 47 PStG в Standesamt сославшись на ошибку ЗАГСа и убрать отчество из имени - ведь я четко в анкетах указывал, что ребенок идет по ausländischem Recht и, соответсвенно, отчество не должно было стать вторым именем. хотя тут опять не понятно, они ведь не спорят и прямо подтверждают в СОР: Y - это отчество.
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