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​Усыновление в РФ и дальнейшие признание усыновления в Германии

07.11.25 07:27
Re: ​Усыновление в РФ и дальнейшие признание усыновления в Германии
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort Dresdner 07.11.25 07:16, Zuletzt geändert 07.11.25 07:36 (Dresdner)
полагаю, что это не относится к данному случаю. но лучше, конечно, заранее проверить.

так и есть:


Welche Adoptionsvorhaben sind vom Begriff des „internationalen Adoptionsverfahrens“ umfasst?


Nach der gesetzlichen Definition in § 2a Absatz 1 Satz 1 AdVermiG ist ein internationales Adoptionsverfahren ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Ein internationales Adoptionsverfahren liegt auch vor, wenn die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist.


Maßgeblich kommt es also darauf an, ob für das Kind mit der Adoption ein Wechsel seines Aufenthaltes von einem Staat (Heimatstaat) in einen anderen (Aufnahmestaat) verbunden ist. Dabei spielt keine Rolle, ob der Aufenthaltswechsel vor dem Adoptionsausspruch oder danach stattfindet oder ob die Adoption im Herkunfts- oder im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist Ihre Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes entscheidend. Es kommt allein auf Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes an.


Abzugrenzen von den internationalen Adoptionsverfahren sind die ausländische Inlandsadoption und die Drittstaatenadoption:


  • Sollten Sie als Adoptionsbewerber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft im Ausland haben und dort ein Kind adoptieren wollen, handelt es sich um eine ausländische Inlandsadoption. Eine solche Inlandsadoption stellt keine internationale Adoption dar. Zur Bewertung, ob eine internationale Adoption vorliegt, kommt es allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Adoptionsbewerber an. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit irrelevant.


Beispiel: Die Adoptionsbewerber haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben und arbeiten aber dauerhaft in Thailand. Sie möchten in Thailand ein Kind adoptieren, welches auch in Thailand lebt. Die Adoptionsbewerber haben nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. In diesem Fall handelt es sich um eine thailändische Inlandsadoption. Die Adoptionsbewerber haben sich zur Durchführung der Adoption an die zuständigen Stellen in Thailand zu wenden.


  • Haben Sie als Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft im Ausland und möchten ein Kind aus einem dritten Staat adoptieren, handelt es sich um eine Drittstaatenadoption, die ebenfalls keine internationale Adoption nach § 2a Absatz 1 Satz 1 AdVermiG darstellt.


Beispiel: Die Adoptionsbewerber haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben und arbeiten aber dauerhaft in Spanien. Sie möchten ein Kind adoptieren, welches in Thailand lebt. Die Adoptionsbewerber haben nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. In diesem Fall handelt es sich um eine Drittstaatenadoption. Die Adoptionsbewerber haben sich zur Durchführung der Adoption an die zuständigen Vermittlungsstellen in Spanien zu wenden.


https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZA...

 

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