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Отъезд на 2 месяца из Германии, какие есть решения без последствий?

4 Tage zurück, 14:12
Re: Отъезд на 2 месяца из Германии, какие есть решения без последствий?
 
olegdeu завсегдатай
in Antwort Dresdner 4 Tage zurück, 09:42

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/18_K_1614_22_Urteil_20220826.html

https://openjur.de/u/2452785.html


Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1614/22

Datum: 26.08.2022

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Spruchkörper: 18. Kammer

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 18 K 1614/22

ECLI:DE:VGD:2022:0826.18K1614.22.00

Schlagworte: Schulpflicht, Befreiung von der Schulpflicht, Wohnsitz im Ausland, melderechtlicher Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.

Normen: § 34 Abs. 1 SchulG NRW; § 34 Abs. 5 SchulG NRW; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13. September 2016

Rechtskraft: rechtskräftig

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.


Nach diesen Maßgaben ist die minderjährige Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig. Sie hat zwar mit ihren Eltern eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, dort in X. , aber sie hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach ihren glaubhaften Angaben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, dort in D1. , wo sie mit ihren Eltern den überwiegenden Teil des Jahres verbringt und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Damit ist die Vermutung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass die Klägerin auf Grund ihrer Meldeadresse in X. in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig ist, widerlegt. Nach ihren unwidersprochenen Angaben hält sie sich seit dem Jahr 2019 mit ihren Eltern überwiegend in den USA auf und hat dort einen Wohnsitz in G. in D1. begründet. In den vergangenen Jahren hat sie sich nur wenige Wochen im Sommer und um den Jahreswechsel in Deutschland an ihrer dortigen Meldeanschrift aufgehalten. Seit dem 19. November 2021 ist sie an einer in der Nähe ihres Wohnortes in den USA in G1. in G. liegenden Schule im Elementarbereich angemeldet, wo sie ab dem Schuljahr 2022/2023 die Schule besucht. Aufgrund dieser Angaben, die vom Beklagten nicht bezweifelt werden, ist anzunehmen, dass sich der für die Schulpflicht maßgebliche Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin nicht in Nordrhein-Westfalen an ihrer Meldeanschrift in X. , sondern in den USA befindet, sodass die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterliegt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es hierfür auch keiner Abmeldung der Klägerin nach dem Meldegesetz, weil der auf Grund der Meldeadresse begründete Wohnsitz vom dem für das Bestehen der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abweichen kann, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergibt. Zudem hat die Klägerin eine Reihe von Gründen aufgeführt, aus denen sie sich gehindert sieht, auf ihre Meldeanschrift in Deutschland, auch unabhängig von ihren Eltern, zu verzichten. Darauf, ob diese Gründe im Sinne des Meldegesetzes tragfähig sind, kommt es in diesem Verfahren nicht an, da das Bestehen der Meldeanschrift in X. auf Grund dessen, dass die Klägerin die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW aufgestellte Vermutung widerlegt hat, nichts daran ändert, dass sie derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht der Schulpflicht unterliegt.

 

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