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отказ от наследство
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in Antwort Ladunja 08.09.25 09:33
🗓 Wann kam die Änderung?
Mit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) am 1. September 2009.
- Bis dahin galt: Ausschlagungserklärungen konnten nur beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers wirksam abgegeben werden (§ 344 FamFG a. F. gab es so noch nicht).
-
Seit dem FamFG: In § 344 Abs. 7 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Ausschlagung auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden kann.
👉 Dieses Gericht nimmt die Erklärung entgegen und leitet sie an das eigentlich zuständige Nachlassgericht weiter.
📖 Gesetzesgrundlage (seit 2009)
-
§ 344 Abs. 7 FamFG:
„Die Erklärung kann auch bei dem Amtsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.“
📌 Fazit
- Vor 2009: nur beim Gericht des Erblasser-Wohnsitzes.
- Seit 1.9.2009 (Einführung FamFG): auch beim Gericht des eigenen Wohnsitzes möglich → mehr Bürgerfreundlichkeit.
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит