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отказ от наследство

08.09.25 10:10
Re: отказ от наследство
 
gendy Dinosaur
gendy
in Antwort Ladunja 08.09.25 09:33

🗓 Wann kam die Änderung?

Mit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) am 1. September 2009.

  • Bis dahin galt: Ausschlagungserklärungen konnten nur beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers wirksam abgegeben werden (§ 344 FamFG a. F. gab es so noch nicht).
  • Seit dem FamFG: In § 344 Abs. 7 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Ausschlagung auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden kann.
    👉 Dieses Gericht nimmt die Erklärung entgegen und leitet sie an das eigentlich zuständige Nachlassgericht weiter.

📖 Gesetzesgrundlage (seit 2009)

  • § 344 Abs. 7 FamFG:
    „Die Erklärung kann auch bei dem Amtsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.“

📌 Fazit

  • Vor 2009: nur beim Gericht des Erblasser-Wohnsitzes.
  • Seit 1.9.2009 (Einführung FamFG): auch beim Gericht des eigenen Wohnsitzes möglich → mehr Bürgerfreundlichkeit.

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

 

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