запрет на солнечную энергию
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вооружившись мнением (скоро уходящего) правительства:
Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen. Hier ist auch § 3 Absatz 1 Satz 2 BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und ohne den Bezug von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Quellen dient insbesondere dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23).
Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen, wie z. B. steckerfertige Solaranlagen mit
800 Watt Leistung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde begünstigt. Zugleich ist keine Klarstellung des BKleinG gerechtfertigt, die eine einzelne Technologie ausdrücklich hervorhebt. Ggf. stellten sich dann auch Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer
Technologien in Kleingärten.
вполне можно идти в суд.