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по поводу отчества
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in Antwort Mentha 17.02.25 16:49
Но ляйтерин Бюргербюро там подчеркнули второй абзатц,
Что конкретно они подчеркнули?
„4.1.2.2 Führt die antragstellende Person nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Namens gewöhnlich aufgehalten hat, einen Namen, unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name in den Pass einzutragen. Erklärt die antragstellende Person gemäß Artikel 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt, den im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen ausländischen Namen ( auch Vatersnamen oder sonstigen Zwischenbzw. Mittelnamen) führen zu wollen, kommt eine Eintragung in den Pass nur hinsichtlich des daraus resultierenden Vor- und Familiennamens in Betracht, da dort nur Familienname, ggf. Geburtsname und Vorname(n) einzutragen sind. Hat die antragstellende Person eine Erklärung gemäß Artikel 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt abgegeben, wonach ein nach einem anwendbaren ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antragstellenden Person) rechtmäßig erworbener, dem deutschen Namensrecht nicht bekannter besonderer Namensbestandteil (zum Beispiel „Vatersname“, „Mittelname“ oder „Eigenname“) als Vorname nach deutschem Recht geführt werden soll, sind die erklärten Vornamen gemäß Nummer 4.1.2.1 in das Passdokument einzutragen. Macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch und legt eine ausländische Personenstandsurkunde vor, hat die Passbehörde zunächst darauf zu achten, dass das Datenfeld „1.[a] Name“ befüllt ist. Die weiteren Namensbestandteile sind einer objektiven Namensangleichung zu unterziehen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 180/12). In das Datenfeld „2. Vornamen“ sind nur solche Namensbestandteile eintragungsfähig, wie sie in deutsche Personenstandsregister in der Zeile für die Vornamen eingetragen würden. In der ausländischen Personenstandsurkunde als Vatersname oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelname gekennzeichnete Namensbestandteile dürfen nicht in deutsche Passdokumente eingetragen werden. Die antragstellende Person ist auf ihre Möglichkeit, Namensbestandteile aus der ausländischen Personenstandsurkunde angleichen zu können, hinzuweisen. Erklärungen zur - 7 - Drucksache 148/24 Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.“