Einbürgerungsurkunde без отчества
Кстати, подход к вопросу, видимо, изменился на 180•…см. https://www.bundesrat.de/drs.html?id=148-24(B) и https://www.bundesrat.de/drs.html?id=148-24. Если не разучился считать, то предложение касательно пункта 4.1.2.2 не было вычеркнуто:
Macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47
EGBGB zunächst keinen Gebrauch und legt eine ausländische Personenstandsurkunde vor, hat die Passbehörde zunächst darauf zu achten, dass das Datenfeld
„1.[a] Name“ befüllt ist. Die weiteren Namensbestandteile sind einer objektiven Namensangleichung zu unterziehen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar
2014, Az. XII ZB 180/12). In das Datenfeld „2. Vornamen“ sind nur solche Namensbestandteile eintragungsfähig, wie sie in deutsche Personenstandsregister in der Zeile für
die Vornamen eingetragen würden. In der ausländischen Personenstandsurkunde als
Vatersname oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelname gekennzeichnete Namensbestandteile dürfen nicht in deutsche Passdokumente eingetragen werden. Die antragstellende Person ist auf ihre Möglichkeit, Namensbestandteile aus der ausländischen
Personenstandsurkunde angleichen zu können, hinzuweisen.
По действовавшим правилам до этого момента надо было впихивать отчество либо в фамилию, либо в имя, если человек не подавал прошение об Angleichung