klage gegen Bundesrepublik Deutschland
(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Der Besuch einer anderen Schule ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler
a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder
b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Вот этот параграф. Нука ткни мне какие условия выполнены?