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Содержание бывщего мужа

27.07.19 12:54
Re: Содержание бывщего мужа
 
gendy Dinosaur
gendy
в ответ Ladunja 27.07.19 10:52

5. Scheidung nach ausländischem Recht

Richtet sich die Scheidung nach ausländischem Recht, ist ein deutscher VA gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EGBGB grundsätzlich nicht durchzuführen. Das Familiengericht braucht daher bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags von Amts wegen keine VA-Folgesache einzuleiten und keine Ermittlungen hinsichtlich von Versorgungsanrechten anzustellen.

Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB n.F. übernimmt jedoch aus dem bisherigen Recht die Regelung, dass jeder Ehegatte die Durchführung des VA nach deutschem Recht beantragen kann. Auf iranische Ehegatten ist diese Vorschrift allerdings gemäß Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens nicht anwendbar (BGH FamRZ 05, 1666). Der Antrag muss im Verbundverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden. Ist dies nicht geschehen, kann er auch später noch in einem selbstständigen Verfahren nachgeholt werden (BGH FamRZ 07, 996, 1000). Der Antrag ist nicht an eine Frist gebunden. Auch eine Verjährung nach § 194 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen (OLG Karlsruhe FamRZ 02, 1633). Der Antrag unterliegt im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang, denn § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG enthält insoweit keinen Dispens. Er hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Ein Sachantrag braucht daher nicht gestellt zu werden.

https://www.iww.de/fk/versorgungsausgleich/egbgb-versorgungsausgleich-bei-auslaenderbeteiligung-f70452

ну вы понимаете что грундзихерунг знает это и антраг обазательно поставит, если это не было сделано раньше

алиментов это тоже касается, БГБ не ставит сроков для запроса алиментов. или тоже искать?

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