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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

21.04.19 11:19
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
  Bl_Irma постоялец
в ответ werzu 21.04.19 10:32, Последний раз изменено 21.04.19 12:32 (Bl_Irma)

Um jedoch keine unbegründeten Hoffnungen zu wecken, möchten wir

darauf hinweisen, dass natürlich nicht jeder Filesharing-Prozess so

erfolgreich ist. Denn die Sachverhalte sind unterschiedlich und auch die Aufassungen der Richter unterscheiden sich.

Zwar ist unsere Erfolgsquote sehr hoch, da wir unseren Mandanten nur

bei hinreichender Erfolgsaussichten zu einem Klageverfahren raten und

uns die Rechtsauffassungen der Richter aus den zahlreichen Verfahren

bekannt sind.

поэтому если вас потащили в суд, форум вам ни чем помочь не может, берите адвоката и с ним обсуждайте стратегию и свои шансы.


выигранный процесс

https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-tauschbo...


как сейчас после решения Европейского суда будут рассматривать такие дела никто не знает, все предыдущие выигранные суды были до этого решения.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses sich im Filesharing-Prozess nicht damit verteidigen kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat. Vielmehr seien nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen (Urt. v. 18.10.2018, Az. C-149/17).


Die Entscheidung beruht auf zwei Vorlagefragen, die das Landgericht (LG) München I dem EuGH in einem typischen Filesharing-Prozess gestellt hatte. In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber sich damit verteidigt, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, dass seine den Internetanschluss mitnutzenden Eltern als Täter in Betracht kämen. Dem Amtsgericht München genügte dieser Vortrag noch: Es wies die Klage des Rechteinhabers mit der Begründung ab, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Eltern des Anschlussinhabers als Täter in Betracht kämen.

Die hiergegen gerichtete Berufung landete bei der 21. Zivilkammer des LG München I, die sich in den vergangenen Jahren durch ihre abmahnerfreundliche Rechtsprechung über den Justizstandort München hinaus einen Namen gemacht hat. Das LG München hätte den Beklagten dann auch gerne verurteilt: Nach seiner Auffassung war in dem Fall nämlich von einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten auszugehen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergeben habe, dass zum Verletzungszeitpunkt die von ihm benannten Eltern den Internetanschluss auch tatsächlich benutzt haben und insofern als Rechtsverletzer in Betracht kommen.


In der Afterlife-Entscheidung hatte der BGH die Darlegungslast des Anschlussinhabers in familiären Konstellationen unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlich geschützten Familiensphäre eingeschränkt und beschieden, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses nicht zumutbar ist, die Internetnutzung von Familienmitgliedern zu kontrollieren, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Der Anschlussinhaber genüge seiner Darlegungslast in diesen Fällen bereits durch den Vortrag, dass auch Familienmitglieder Zugang zu dem Anschluss hätten.

Das gefiel der Berufungskammer in München nicht. Werde die Rechtsprechung aus Karlsruhe konsequent angewendet, führe dies dazu, dass eine Haftung in Familienkonstellationen regelmäßig für alle in Betracht kommenden Nutzer des Anschlusses ausscheide – quasi die "Du-kommst-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte" für Familien.

Denn, so das LG: Der Anschlussinhaber könne sich mit Verweis auf seine Familienangehörigen stets entlasten und müsse zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte liefern, wer alternativ als Täter in Betracht komme. So wollte das Münchner Gericht daher vom EuGH wissen, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das Unionsrecht von den Mitgliedstaaten fordere (LG München I, Beschluss v. 17.03.2017, Az. 21 S 24454/14).


https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c14917-files...


 

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