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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

13.04.19 14:56
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Tina Richter гость

тут ваще казалось бы не подкопаться


https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_Muenchen_173_C_22251_15.pdf


Er selbst habe Musik und Filme zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über die Dienste netflix und spotify konsumiert. Zum damaligen Zeitpunkt habe er viele Freunde vom Couchsurfing gehabt, er habe viele Leute bei sich beherbergt. Er wisse jetzt nicht sicher, ob am - bei ihm jemand vom Couchsurfing da gewesen sei Manchen Leuten vom Couchsurfing gebe er einfach semen Wohnungsschlüssel, wenn er ihnen vertraue, anderen gebe er diesen nicht. Er habe Nachbarn den WLAN-Schlüssel gegeben, ebenso jeweils Freunden, die zu ihnen gekommen seien. Ob damals die Nachbarn schon den WLAN-Schlüssel gehabt hätten, wisse er nicht. Er habe Personen in WG's, die bei ihm im Haus seien, den WLAN-Schlüssel natürhch gegeben. Welche Personen das genau gewesen wären, wisse er nicht mehr. Es seien Leute gewesen, die gekommen seien und gesagt håtten, dass sie noch kein WLAN hatten. Nicht viele Leute, vielleicht 2 Personen. Er könne die wahrscheinlich erkennen, kenne Jetzt aber ihren Namen nicht. Seine Lebensgefährtin habe auf seine Nachfrage abgestritten, die gegenståndllchen Alben zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Ob das stimme, sei ihm damals ehrlich gesagt em bisschen egal gewesen, da er nicht gedacht habe, dass es soweit komme. Natürlich habe er ihr geglaubt, sie sei seine Freundin gewesen Ob die Musik zu ihr passe, kanne er nicht sagen. An einem Donnerstag gehe er normalerweise um viertel vor 7 in die Arbeit. Er komme normal um 6 Uhr oder 7 Uhr, und an den Tagen wenn er schwimme oder ins Fitnessstudio gehe, um 9 Uhr nach Hause. Konkret zum •••• wisse er nichts mehr.


lm Schriftsatz vom 23.12.2015 (Bl. 101/102) hat der Beklagte ausgefuhrt, er habe das Passwort nach seinem Einzug in - em oder zwei Nachbarn gegeben. Die Abmahnung der Kanzlei. ••I stamme vom -und beziehe sich auf einen Tatzeitpunkt vom •••I Nach dieser Abmahnung habe er das Passwort zu seinem WLAN-Router geandert, so dass die Nachbarn, welche zuvor Zugriff gehabt hatten, anschließend nicht mehr håtten zugreifen können. e) Semer sekundaren Darlegungslast hat der Beklagte durch sein Vorbnngen nicht genügt. aa) Die Darstellung des Beklagten zu dem Personenkreis, der abstrakt und konkret zu den gegenständlichen Zeitpunkten Zugnff auf den WLAN-Anschluss hatte, rst zu pauschal, luckenhaft und widersprüchlich.

 

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