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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

05.04.19 13:55
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Irma_ патриот
Irma_
в ответ pubaxa 27.03.19 20:08

Спасибо.

С интересом читаю.


Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Das streitgegenständliche Musikalbum sei ihr nicht bekannt. Sie nutzte das Internet für ihren E-Mail Verkehr, für Google-Recherchen, für Online-Shopping und gelegentlich die Buchung einer Reise. In und um den streitgegenständlichen Zeitraum seien Ihre Kinder der Zeuge K. X. und die Zeugin M. X. bei ihr zu Besuch gewesen, da diese als Studenten in dieser Zeit Ferien hatten. Die Zeugin M. X. sei über den Jahreswechsel und die ersten Januartage vor Ort gewesen, wobei sie sich gelegentlich bei ihrem Freund aufgehalten habe. Der Zeuge K. X. sei von Weihnachten bis ca. zum 10.01.2013 anwesend gewesen. Die Zeugen haben sich selbstständig und eigenverantwortlich mittels eigenem Schlüssels in der Wohnung aufgehalten und seien in der Lage gewesen auch selbstständig und eigenverantwortlich auf den Internetanschluss der Beklagten zuzugreifen und haben diesen praktisch täglich auch mittels eigenem Smartphone oder Laptop genutzt. Der Zeuge K. X. habe den Anschluss täglich für Online-Spiel, Streaming, YouTube, Facebook, Google-Recherchen, Sky Go, Online Shopping und E-Mail-Verkehr genutzt. Die Zeugin M. X. habe den Internetanschluss für YouTube, Netflix, Sky Go, Facebook, Google-Recherchen und Shopping genutzt. Den Zeugen habe ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe ihre Kinder zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt befragt. Die Täterschaft sei von beiden abgestritten worden...Das Gericht hat die von der Klägerin angebotenen Zeugen K. X. und M. X. geladen. Beide Zeugen machten im Termin zur mündlichen Verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.


Догадываюсь почему не посчитали виновными гостей в случае их неявки. Ладно, читаем дальше.. Обвиняемый действует один в один, как действовали мы:


Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat insoweit vorgetragen, dass der Internetanschluss in ihrem Haushalt in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch von ihrem Sohn, dem Zeugen K. X. und ihrer Tochter, der Zeugin M. X. genutzt wurde. Ferner hat sie vorgetragen nie Filesharing betrieben und den Computer selbst lediglich für ihren E-Mail Verkehr, für Google-Recherchen, für gelegentliches Online-Shoppen und schon einmal zur Online-Buchung einer Reise genutzt zu haben. Der Sohn habe den Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum täglich für Online-Spiele, Nutzung von Streaming-Plattformen, YouTube, Facebook, Google-Recherchen, Sky-Go, Online-Shopping und E-Mail-Verkehr genutzt. Die Tochter habe den Anschluss in der streitgegenständlichen Zeit für die Nutzung von YouTube, Netflix, Sky Go, Facebook, Google-Recherchen und Shopping-Seiten verwendet. Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Alleintäterschaft einer anderen Person in Frage kommt. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt ist es üblich, dass jeder der im Haushalt lebenden Personen auch Zugriff auf den Internetanschluss hat. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag einen Sachverhalt dargestellt, nach dem neben ihr selbst sowohl der Sohn, als auch die Tochter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Ihre Darstellungen hinsichtlich Nutzungsverhalten in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht reichen bereits über die Angaben hinaus, die die der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 06.10.2015 (BGH I ZR 154/15) für erforderlich hält. Weitere Angaben sind von der Beklagte, auch im Hinblick auf Art. 6 GG, nicht zu fordern. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, die Endgeräte ihrer volljährigen Kinder auch die streitgegenständliche Datei oder mögliche Filesharing-Software zu untersuchen. Soweit die Beklagte keine Angaben über die Nutzung des streitgegenständlichen Anschlusses zu den genauen Zeitpunkten gemacht hat, bzw. machen konnte, so geht dies nicht zu Lasten der Beklagten. Auf die Nutzung zum konkreten Verletzungszeitraum kommt es nicht an. Vielmehr ist es so, dass die Nutzung einer Filesharing-Software gerade keine räumliche Anwesenheit voraussetzt. Eine Filesharing-Software kann gestartet werden und läuft sodann ohne Anwesenheit des jeweiligen Nutzers automatisch weiter.Auch aus den Ausführungen des Klägervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2017 ergibt sich nichts anderes. Soweit die Beklagte nichts zur genauen Nutzung in den ermittelten Zeitpunkten vorgetragen hat, so kommt es, wie oben dargestellt darauf nicht an. Der Down-/ Upload mittels einer Filesharing Software läuft automatisiert ohne die Voraussetzung der körperlichen Anwesenheit des Nutzers ab, sodass dieser nicht zu den ermittelten Zeitpunkten vor dem Endgerät anwesend gewesen sein muss, sondern den Download auch zu einem früheren Zeitpunkt gestartet haben kann. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Anschluss habe von keiner Person im konkreten Zeitpunkt genutzt werden können, so ist dem zu widersprechen, da die Beklagte umfassend zur Nutzungsmöglichkeit ihrer Kinder vorgetragen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch umfassend zu ihren eigenen Nachforschungen vorgetragen indem sie erklärt hat, die Kinder auf den Vorwurf angesprochen zu haben und diese die Rechtsverletzung bestritten hätten. Auch stellt der Bundesgerichthopf in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (I ZR 154/15) ausdrücklich klar, dass weitergehende Nachforschungen innerhalb des Familienverbundes dem Anschlussinhaber mit Blick auf Art. 6 GG nicht zuzumuten sind.


Далее...


Die Klägerin hat sich insoweit zum Beweis der Alleintäterschaft der Beklagten auf die Zeugenaussage der Zeugen K. X. und M. X. und auf die Parteivernehmung der Beklagten berufen. Die Zeugen haben von ihrem Recht als Kinder der Beklagten das Zeugnis zu verweigern gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat sich in ihrer Parteianhörung und Parteivernehmung dahingehend eingelassen, dass sie den behaupteten urheberrechtlichen Verstoß nicht begangen habe und dass zum behaupteten Tatzeitpunkt ihre beiden Kinder Zugriff auf ihren Internetanschluss hatten. Nach Rücksprache habe sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn den streitgegenständlichen Download bestritten.Die Klägerin ist damit beweisfällig geblieben. Die Zeugnisverweigerung der Kinder kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung von der Beklagten begangen wurde. Verweigern nun die von ihr benannten Zeugen berechtigterweise die Aussage, so hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht führen können. Davon ist auch in Rechtstreitigkeit in denen es um Filesharing geht nicht abzuweichen. Auch in diesen Sachverhalten sind die allgemeinen Grundsätze der Beweislast anzuwenden. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Rechteinhaber in den meisten Fällen lediglich Zeugen benennen kann, die zur Familie des jeweiligen Anschlussinhabers gehören und damit die Möglichkeit haben das Zeugnis nach § 383 Abs. 1 ZPO zu verweigern.Dies stellt aber das allgemeine Risiko des Beweisführers in einem Zivilverfahren dar. Insbesondere ist es nicht mit Art. 6 GG und der Wertung des Gesetzgebers zu vereinbaren, das gesetzlich eingeräumte Recht zur Zeugnisverweigerung zu Lasten der nicht beweisbelasteten Partei zu werten. Der Gesetzgeber hat mit § 383 ZPO der persönlichen Beziehung des Zeugen zu einer Partei Rechnung getragen. Würde nun die Zeugnisverweigerung zu Lasten der in Nähebeziehung zum Zeugen stehenden nicht beweisbelasteten Partei gehen, so würde der grundsätzlich zur Zeugnisverweigerung Berechtigte gezwungen auszusagen, um ein Wertung der Zeugnisverweigerung zu Lasten der verwandten Partei zu vermeiden. Dies ist nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gerade ein Konflikt der Familienangehörigen aufgrund der Zeugenaussage vermeiden soll.


Пять баллов! Ответчик не виновен, потому что его пароль был изменён, потому что члены его семьи не скачивали и не раздавали, сам ответчик объявляет себя невиновным, а НЕЯВИВШИЕСЯ СВИДЕТЕЛИ не входят в семейный круг ответчика, потому должны быть вызваны отдельно для допроса, т.е. ответчик за них в любом случае не отвечает.

Прекрасно.улыб

Лично для меня было новостью только последнее. Про свидетелей и родственные связи. Остальное ничего нового не дало.


Сохраню себе все все выигрышные дела. up


Ещё раз вам спасибо.

..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
 

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