Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
Ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben – Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren erst nach 10 Jahren
LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 – 14 S 32/17
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot
urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Köln hat ein
Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, dass die geltend gemachten
Ansprüche wegen des illegalen Angebots eines Films in einer Tauschbörse
als verjährt angesehen hatte. Die Klägerin hatte zuvor die
Anschlussinhaberin nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei
Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten als sog.
Rechtsschadensersatz in Anspruch genommen.
Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung „Tauschbörse III“ vom 11.06.2015 endgültig geklärt, dass die Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe des widerrechtlich „erlangten Etwas“ im Sinne der §§ 812 ff. BGB haben, welcher als sogenannter „Rechtsschadensersatz“ erst in zehn Jahren, beginnend mit dem Jahr seiner Entstehung, verjährt. Das Amtsgericht Köln war dennoch der Ansicht, dass nach einer „im Vordringen befindliche Meinung“ der Rechtsverletzer durch das Filesharing nichts „Erlangen“ könnte, was auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist herauszugeben wäre.
Die
Beklagte hat sehr wohl etwas erlangt, und zwar den Gebrauch eines ihr
nicht zustehenden Rechts. Die Ansicht des Amtsgerichts Köln, der
Tauschbörsennutzer würde nichts erlangen, ist schlicht falsch.
Das Landgericht Köln hat das Urteil nunmehr antragsgemäß aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes verurteilt. Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Beklagte sehr wohl etwas erlangt – und zwar den Gebrauch eines ihr nicht zustehenden Rechts. Die Ansicht des Amtsgerichts, der Tauschbörsennutzer würde nichts erlangen, sondern sich lediglich „Kosten für den Kauf einer CD-DVD oder Ähnlichem sparen“, sei schlicht falsch, da sie den „Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung“ verkennt: die öffentliche Zugänglichmachung an eine unbegrenzte Zahl von Nutzern. Dieses Recht habe sich die Beklagte verschafft, der Wert dieses Rechts sei daher auch herauszugeben. Die Wertberechnung könne entsprechend im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Aus diesen Gründen wurde die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt.