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Нем.гр-во, 4§, но жить в Украине

19.09.18 21:23
Re: Нем.гр-во, 4§, но жить в Украине
 
nadezhda69 патриот
nadezhda69
1.6 Ständige Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechs Monaten

Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten will, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Lassen sich der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens registrieren und auf ein Bundesland verteilen, so ist dies Indiz für den Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen indiziert eine alsbaldige Rückkehr oder Weiterreise in ein Drittland den Willen, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend im Bundesgebiet bleiben zu wollen. In diesen Fällen ist die Rücknahme der Verteilentscheidung und der Bescheinigung nach § 15 (vgl. zu § 15 Absatz 4, Nummer 5.1) zu prüfen

Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01).

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbun...


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