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Geldfragen
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fedor 3 коренной житель
в ответ Терн 19.09.18 13:22, Последний раз изменено 19.09.18 20:34 (fedor 3)
1. Wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind selbst ausgezahlt werden oder an die Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewährt (sog. Abzweigung). Wird der Unterhalt des Kindes durch einen Sozialleistungsträger erbracht, kann dieser die Auszahlung an sich verlangen oder nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. SGB X einen Erstattungsanspruch geltend machen.