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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
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в ответ abc321 10.09.18 10:43
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet
Der Beklagte haftet unter keinem Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechteverletzung. Wird Ober einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung Begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet. wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH-Urteil vom 08.012014 -I ZR 169112). So war es im vorliegenden Fall. Die beklagte Partei hat ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt.dass der Internetanschluss außer ihr auch weiteren in der Klageerwiderung naherbezeichneten Personen zur Verfügung stand und diese zurzeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Anschluss mitbenutzt haben. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat die beklagte Partei aber genügt, denn nach ihrem Vertrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Danach wer die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch die beklagte Parteidarlegungs- und Beweispflichtig. lndes ist ein entsprechendes Beweisangebot nicht erfolgt.
Auch eine Störerhaftung der Beklagtenseite kommt nicht in Betracht. Die beklagtePartei hat dargelegt, dass minderjährige Mitnutzer über die Rechtswidrigkeit einerTeilnahme an lnternettauschbörsen belehrt werden seien. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei, die Nutzung minderjährigerMitnutzer zu überwachen, bestand nicht, denn bis zum streitgegenständlichenAbmahnschreiben gab es für die Beklagtenpartei keinerlei Anhaltspunkte fürUrheberrechtsverletzungen durch ihre Mitnutzer.
Der beklagten Partei kann euch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehaltenwerden. dann sie hat dargelegt, dass der WLAN-Anschluss verschlüsselt gewesensei.
Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus 55 91. 708 Nr. 11 in Verbindung mit s 711 ZPO abzuweisen.
говориться о том, что:
А что, в решении суда Ирмы где то написано, что она или кто либо еще раздавал? Там черным по белому - ни кто в нашей семье этого не делал и точка. Ни я, ни мой муж, ни ребенoк, ни младенец и не гости. НИКТО.
?
Вы видимо не поняли, как суд обосновал свое решение.