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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

10.09.18 09:33
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
  abc321 знакомое лицо
in Antwort MrSanders 09.09.18 18:28

Вы точно можете понимать смысл этого решения суда или перевели его через гуглопереводчик?


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet

Der Beklagte haftet unter keinem Gesichtspunkt für die geltend gemachteUrheberrechteverletzung. Wird Ober einen Internetanschluss eine RechtsverletzungBegangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft desAnschlussinhabers nicht begründet. wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nochandere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH-Urteil vom 08.012014 -I ZR 169112). So war es im vorliegenden Fall. Die beklagte Partei hat ihrersekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt.dass der Internetanschluss außer ihr auch weiteren in der Klageerwiderung naherbezeichneten Personen zur Verfügung stand und diese zurzeit des angeblichenUrheberrechtsverstoßes den Anschluss mitbenutzt haben. Zugunsten der Klägerinspricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehrbewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaberverursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundärenDarlegungslast hat die beklagte Partei aber genügt, denn nach ihrem Vertrag bestehtdie ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Danach wer dieKlägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch die beklagte Parteidarlegungs- und Beweispflichtig. lndes ist ein entsprechendes Beweisangebot nichterfolgt.

Auch eine Störerhaftung der Beklagtenseite kommt nicht in Betracht. Die beklagtePartei hat dargelegt, dass minderjährige Mitnutzer über die Rechtswidrigkeit einerTeilnahme an lnternettauschbörsen belehrt werden seien. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei, die Nutzung minderjährigerMitnutzer zu überwachen, bestand nicht, denn bis zum streitgegenständlichenAbmahnschreiben gab es für die Beklagtenpartei keinerlei Anhaltspunkte fürUrheberrechtsverletzungen durch ihre Mitnutzer.

Der beklagten Partei kann euch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehaltenwerden. dann sie hat dargelegt, dass der WLAN-Anschluss verschlüsselt gewesensei.

Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus 55 91. 708 Nr. 11 in Verbindung mit s 711 ZPO abzuweisen.
 

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