Deutsch

Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

15.06.18 19:13
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
  mini me гость
в ответ Altwad 15.06.18 18:42

Amtsgericht Saarbrücken vom 06.07.2016, AZ. 121 C 34/15 (09)

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlicher Filmaufnahmen

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken hatte sich der beklagte Anschlussinhaber mit dem Einwand zu verteidigen versucht, dass er sich zum Verletzungszeitpunkt zusammen mit seinem Lebensgefährten außer Haus auf einer Party aufgehalten habe und der einzige im Haushalt befindliche Computer ausgeschaltet gewesen sei. Da somit niemand Zugriff auf den Internetanschluss habe nehmen können, seien die Ergebnisse des Ermittlungssystems „Peer-to-Peer Forensic System (PFS)„ wohl fehlerhaft und es müsse sich um eine „Verwechslung“ handeln.

Nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens zu dem verwendeten Ermittlungssystem stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.

„Die Klägerseite hat nachgewiesen, dass der Film über die gegenständliche IP-Adresse zu dem Vorwurfszeitraum in einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten wurde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen […] ist das eingesetzte Ermittlungssystem der lpoque GmbH, zwischenzeitlich Digital Forensics, zur Ermittlung des betreffenden Verstoßes geeignet.“

Auch etwaigen Spekulationen hinsichtlich eins Fehlers in der Beauskunftung durch den Internetprovider des Beklagten erteilte das Gericht eine Absage.

„Weiter steht fest, dass die festgestellte IP Adresse zum Vorfallszeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden kann. Denn die Klägerin hat im Beauskunftungsverfahren zu zwei verschiedenen Zeitpunkten die IP Adresse beauskunften lassen. Zu beiden Zeitpunkten war diese dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Im Beauskunftungsverfahren hat das Landgericht München keine Fehler der Auskunft moniert. Auch der Beklagte hat das Beauskunftungsverfahren selbst nicht angegriffen. Die Feststellungen aus diesem Verfahren gelten mithin als erwiesen. […]

Der Fehler, den der Sachverständige insofern theoretisch dennoch für möglich hält, ist ein Divergieren der Zeitstempel in den Datenbanken von Ipoque und [Providername] um Millisekunden, so dass zum Beauskunftungszeitpunkt die festgestellte dynamische Adresse gerade dem Beklagten zugewiesen wurde, unmittelbar bevor oder nachdem der Verstoß unmittelbar zuvor von einem anderen Nutzer von [Providername] begangen wurde, dem diese IP-Adresse zuvor oder danach zugewiesen war.

Bei einer sehr großen Zahl von dynamischen IP-Adressen, die der Provider […] seinen Kunden beim Einloggen zuweist, wäre es im Ergebnis schon völlig unwahrscheinlich, dass dem Beklagten 2x hintereinander dieselbe Adresse zugewiesen wird. Fast sicher ausgeschlossen ist es aber, dass der Beklagte zufällig bei der ersten Beauskunftung gerade unmittelbar vor und bei der zweiten Beauskunftung unmittelbar nach dem Verstoß eines Dritten falsch beauskunftet wird. Denn mit einer Gangdifferenz beider Systeme wäre dies nicht mehr zu erklären, da die Fehlzuordnung in einem Fall zu früh, im zweiten aber zu spät erfolgt sein müsste.

lm Übrigen hat die Ipoque GmbH den Mitschnitt mit derselben IP-Adresse für die gesamte benannte Dauer festgestellt. Damit ist im Sinne des § 286 ZPO festgestellt, dass die IP Adresse im gesamten Verstoßzeitraum dem Beklagtenanschluss zuzuordnen ist. lm Ergebnis kann der theoretisch denkbare Fehler bezüglich der Zeitdatenbanken daher auch ausgeschlossen werden.“

Auf Basis der ordnungsgemäßen Ermittlung der Rechtsverletzung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der gesamte Vortrag des Beklagten unplausibel ist. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten war es ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung über seinen Anschluss stattgefunden hätte. Denn weder er selbst noch sein Lebensgefährte hätten die Rechtsverletzung begangen, so der Beklagte. Weitere Nutzer des Internetanschlusses hat es zum fraglichen Zeitpunkt jedoch nicht gegeben.

Daher haftet der Beklagte als Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, so das Gericht in seinen Urteilsgründen. Der Verweis auf eine vermeintliche Ortsabwesenheit sei jedenfalls nicht geeignet, die gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung zu entkräften.

Der Beklagte hat nunmehr nicht nur Schadenersatz zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Er hat vielmehr auch für die Kosten des Rechtsstreits (inkl. Reisekosten sowie der Kosten des Sachverständigengutachtens) in Gesamthöhe von über EUR 9.000,00 aufzukommen.

 

Перейти на