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in Antwort Petrovich 18.05.18 08:40, Zuletzt geändert 18.05.18 09:06 (a.i.d.a)
Arbeitsbedingte, bezahlte Pausenzeiten sind im Arbeitsrecht vor allem deswegen verankert, um diejenigen Tätigkeiten abzugreifen, bei denen die menschlichen Leistungsvoraussetzungen schnell beeinträchtigt sind und damit die Qualität der Arbeitsprozesse leiden kann. Um sie besser von den unbezahlten Ruhepausen abzugrenzen, spricht der Gesetzgeber an dieser Stelle von der sogenannten Erholungszeit, die nach einer Belastung, die über die Dauerleistungsgrenze hinausgeht, eingelegt wird.
Sie ist Teil der Arbeitszeit. Dies gilt vor allem für bezahlte Pausen bei der Schichtarbeit. Laut § 7 ArbZG gibt es für die Gesamtdauer der Pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben abweichende Regelungen zu den „normalen“ Ruhepausen. Hier sind Kurzpausen mit einer angemessenen Dauer einzuhalten.
In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Pausen auf "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Diese Pausen zählen nach allgemeiner Auffassung zur Arbeitszeit und sind dementsprechend zu vergüten.
но обычно такое регулируется с помощью Tarifvertrag, да
