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Посудиться с бывшим шефом

12.05.18 02:05
Re: Посудиться с бывшим шефом
 
  Грешnik завсегдатай

Ein Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich entstanden sein. Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat dazu mit Urteil vom 16.11.1995, Az.: 8 AZR 983/94 entschieden:

"Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 630 BGB) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht."

Aus Ihrer Frage, welcher Schaden hier angemessen ist, schließe ich, dass bislang noch keine spürbaren Verdienstausfälle vorliegen. Der Schaden muss aber in diesem Fall durch Sie im Einzelnen dargelegt werden; Pauschalen gibt es insoweit nicht. Das BAG dazu weiter:

"Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen sei, liegt beim Arbeitnehmer. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen."

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die verspätete oder nicht ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses bei erfolglosen Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz die Ursache des Misserfolges ist. Nachzuweisen ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Zeugnis bei Neubewerbungen den negativen Ausschlag gegeben hat. Das BAG erkennt dabei, dass dieser Beweis häufig nicht zu führen sein wird, sieht dadurch aber den Arbeitnehmer nicht unangemessen belastet.

Ihr Vorhaben hat daher nur Aussichten, wenn Sie konkret und umfassend zu den Auswirkungen des falschen Arbeitszeugnisses vortragen können. Beachten Sie zudem, dass eine weitere Klage auf tönernen Füssen die Einigungsbereitschaft der laufenden Verfahren sicherlich nicht weiter fördern wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes

Rechtsanwalt

 

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