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Hartz-IV-Leistungen müssen bei verschwiegenem Vermögen zurückgezahlt werden

30.04.18 15:06
Hartz-IV-Leistungen müssen bei verschwiegenem Vermögen zurückgezahlt werden
 
Petrovich патриот

Hartz-IV-Leistungen müssen bei verschwiegenem Vermögen zurückgezahlt werden


Bundessozialgericht (AZ: B 14 AS 29/17 R)

Bei Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen geht es immer auch um eventuell vorhandenes Vermögen. Was passiert, wenn es verschwiegen wird? Ein Bezieher erhält jahrelang das Arbeitslosengeld II. Dem Jobcenter verschweigt er aber sein Vermögen von 19.200 Euro. Als die Behörde davon erfährt, hebt sie sämtliche Hartz-IV-Bescheide auf und fordert das gezahlte Arbeitslosengeld II komplett zurück. Gezahlt werden müssen damit 31.000 Euro. Also deutlich mehr, als der Mann zuvor an Vermögen verschwiegen hat. Er hält dies für ungerecht und nicht mit dem Gesetz vereinbar.

Am Bundessozialgericht war man anderer Ansicht: "Mit jedem neuen Hartz-IV-Antrag hat der Kläger wegen des verschwiegenen Vermögens zu Unrecht Arbeitslosengeld II erhalten. Nach dem Gesetz müssen die Hilfeleistungen in einem solchen Fall zwingend zurückgefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in der Gesamtsumme viel größer sind als das verschwiegene Vermögen. Dass der Kläger nun überschuldet sind, ist kein Grund, von der Erstattung abzusehen."

Auch Härtefallgründe gibt es hier im Gesetz nicht. Das Geld muss zurückgezahlt werden.


zur Info,так сказать.


Irma, Ninolev- в глубоком игноре, ​кто прислушивается к их советам - сами себе злобные Буратины.
 

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