Login
Использование фотографий, сделанных без ведома владельца
2086 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
Prosto_neKet местный житель
in Antwort manchkin 19.09.17 14:31, Zuletzt geändert 19.09.17 19:18 (Prosto_neKet)
(2) Zur Kellernutzung (Nr. 1):
Für ein mögliches Werkstattsverbot kommt es auch hier wieder darauf an, ob die Werkstatt einen vertragsgemäßen Mietgebrauch i.S. der §§ 535, 538 BGB darstellt. Der Keller unterliegt in der Regel keinen besonderen Nutzungsbeschränkungen. Ein Mieter kann dort alles lagern und abstellen, was üblicherweise auch zum Wohngebrauch gerechnet wird oder mit diesem in Zusammenhang steht, insbesondere auch Gegenstände der Freizeitgestaltung. Nach m.A. gehört hierzu auch die Hobbywerkstatt, solange keine gewerbliche Nutzung stattfindet oder im Mietvertrag ein Vorbehalt vermerkt ist. FAZIT: Ein Verbot der Werkstattsnutzung wäre in Ihrem Falle nicht zulässig.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gartennutzung,-Kellernutzu...