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Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit alle Willenserklärungen selbst abgeben und damit alle Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Sie liegt ab 18 Jahren vor (§§2,104/II BGB)
Geschäftsunfähigkeit
Rechtsgeschäfte können nicht vorgenommen werden (§104 BGB)
0-6 Jahre alte Kinder
Rechtsgeschäfte sind nichtig (§105)
Liegt auch bei Bewusstlosigkeit oder vorübergehender geistiger Störung vor
Beschränkt geschäftsfähig
7-17 Jahre (§106 BGB)
Verträge dürfen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden (§107); wird diese Abgelehnt ist der Vertrag nichtig
Verträge ohne Zustimmung sind schwebend unwirksam
Einseitige Rechtsgeschäfte sind nichtig (§111)
Rechtsgeschäfte, die mit einer Generaleinwilligung der Eltern vorgenommen werden können:
Unternehmer- / Berufstätigkeit (§§112,113)
Taschengeldparagraph (§110)
Einseitige Rechtsgeschäfte bei schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§111)
Bezahlungen dürfen nur in einer Summe, nicht in Raten erfolgen