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12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 (ABl. NRW. S. 354)
3 Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 43 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 SchulG)
Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:
3.1 Persönliche Anlässe
(z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
3.2 Persönliche Gründe bei Schwangerschaft und Betreuung des Kindes, unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SchulG.
Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gilt § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 SchulG unmittelbar.
3.3 Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, wie
- religiöse Veranstaltungen,
- Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminare zur Vorbereitung auf den Übertritt in das Arbeitsleben),
- Veranstaltungen zum Zwecke der politischen Arbeitnehmerweiterbildung, wenn die Voraussetzungen des § 12a Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (BASS 1-10) vorliegen,
- politische Veranstaltungen (z.B. Bildungsarbeit der Parteien, der Gewerkschaften oder ihnen nahestehender Organisationen),
- kulturelle Veranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters oder Theaters),
- Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten),
- internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen,
- für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage.
Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.
3.4 Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch
Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern muss der Besuch einer Schule des Gastlandes sichergestellt sein.
3.5 Erholungsmaßnahmen
Das Gesundheitsamt (Schulärztin oder Schularzt) muss die Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen für erforderlich halten.
3.6 Schließung des Haushaltes
Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern.
3.7 Religiöse Feiertage
Das Gebot der Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer bestimmten Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers zu dieser Religionsgemeinschaft müssen sich feststellen lassen. Eine Beurlaubung ist insbesondere an den im Serviceteil „Termine“ der BASS genannten religiösen Feiertagen möglich. Soweit religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Glaubensausrichtung.
3.8 Fördermaßnahmen für wissenschaftliche, sportliche oder künstlerische Hochbegabungen
Eine Beurlaubung soll nur dann erfolgen, wenn durch eine Befreiung (vgl. Nummer 4.3) in einzelnen Fächern der Förderzweck nicht erreicht werden kann.
3.9 Veranstaltungen von Schülervertretungen
Die Mitglieder des Vorstandes eines Zusammenschlusses von Schülervertretungen sind zu Sitzungen dieser Organe grundsätzlich zu beurlauben, wenn sie eine ordnungsgemäße Einladung vorweisen können. Gleiches gilt für die Teilnahme an Delegiertenkonferenzen auf Landes- und Bezirksebene. Für sonstige Veranstaltungen der Zusammenschlüsse von Schülervertretungen auf
Landes- oder Bezirksebene können Schülerinnen und Schüler beurlaubt werden, wenn sie eine namentliche schriftliche Einladung vorlegen und schulische Gründe nicht entgegenstehen.