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ребенок унаследовал долги
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in Antwort Pummel'ka 11.06.17 17:07
Der Minderjährige wird aber vom Gesetz geschützt. Er haftet auch für Schulden aus der Erbschaft nur mit dem Vermögen, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit hat, § 1629 a BGB. Damit wird sichergestellt, dass der Start in das Erwachsenenleben nicht mit Schulden beginnt.
Will der minderjährige Erbe die Erbschaft ausschlagen, braucht er dafür die Einwilligung seiner Eltern. Zusätzlich ist für eine wirksame Ausschlagung – je nach konkreter erbrechtlicher Situation – die Genehmigung des Familiengerichts notwendig, § 1643 BGB
http://www.erbrecht-anwalt-leipzig.de/der-minderjaehrige-i...
http://www.iww.de/fk/archiv/erbrecht-besonderheiten-bei-de...
http://seidler-und-kollegen.sjslex.com/presse/was-passiert...