Тема с судом, авто, анвальтом получила продолжение.
Klagerwiderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Kläger steht ein Schadenersatz in Höhe von 610,00 € nicht zu.
Begründung:
1. Unstreitig ist, dass der Klagte den Artikel Auto Suzuki Alte über eBay-Plattform mit latenten Defekte und verlogen Beschreibung angeboten.
Er hat nicht geschrieben, dass
1.1. Das Auto ist nicht fahrtbereit.
1.2. Das Auto hat keine aktuelles TÜV und ASU.
1.3. Das Probefahrt mit dem Auto auf öffentlichen Straßen ist gesetzlich verboten.
1.4. Alle Fahrten mit dem Auto auf öffentlichen Straßen sind gesetzlich verboten.
1.5. Der Käufer ist verpflichtet, das Auto abholen nur mit Abschleppfahrzeug.
1.6. Das Auto ist reparaturbedürftig für TÜV, hat Ersatzteile gebraucht und der Verkäufer will die Ersatzteile nicht zahlen.
1.7. Das Fahrzeug hat
nicht alle Papiere in Ordnung für fahren.
1.8. Das Auto hatte Probleme mit Bremsen
Dass der Kläger keine Angaben zum TÜV des Fahrzeugs in seinem Angebot gemacht hat, bleibt ebenfalls unbestritten. Nichtsdestotrotz versicherte der Kläger im Telefonat vom 07.Mai 2016 um 18:02, 07.Mai 2016 um 18:04, 07.Mai 2016 um 18:11, dass das Fahrzeug über einen TÜV verfügt, fahrtbereit und das Fahrzeug hat alle Papiere in Ordnung für fahren.
Beweis:
Vernehmung des Beklagten als Partei mit Protokoll-Anrufe von der Telefonnummer 0177/Käufer, Anlage P1
Vernehmung des Kläger als Partei mit Protokoll-Anrufe von der Telefonnummer 0170/Verkäufer
Ausdruck des Angebots, Anlage A
WhatsApp Verhandlungsprotokoll zwischen Kläger und Beklagten, Anlage W
2. Unstreitig ist, dass der
Kaufvertrag aufgrund §119 II BGB /Anfechtbarkeit wegen Irrtums/ und §123 I BGB /arglistige Täuschung/ war nicht unterzeichnet oder war unbedingt aufgelöst.
§ 119 BGB /Anfechtbarkeit wegen Irrtums/
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§123 I BGB /Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung/
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Kläger und Anwaltskanzlei worden Anfechtung nach 119 II BGB und 123 I BGB mit Schreiben vom 01.Juli 2016 per Einschreiben mit Rückschein benachrichtigt mit Nummern RB536736277DE und RB536736263DE
Beweis: Anfechtung nach 119 II BGB /Anfechtbarkeit wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft/ und §123 I BGB /arglistige Täuschung/
vom 01.07.2016 in Kopie Anlage A3,
Sendungsstaus RB536736263DE Anlage A4,
Sendungsstaus RB536736277DE Anlage A5
3. Bestritten wird, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 610,00 € zusteht. Hatte der Kläger jederzeit die Möglichkeit das angebotene Fahrzeug an den "Zweit-Höchstbietenden" zu verkaufen und nur die daraus ergebende Differenz als Schadenersatz gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Einen Nachweis, dass der Kläger, im Wege der Schadensminderung, das Fahrzeug an den Zweit-Höchstbietenden angeboten hatte, wurde nicht erbracht.
Die Preise von "Zweit-Höchstbietenden" war 1600 Euro.
Das der Beklagte späterhin, aus welchem Grund auch immer, einen Preisnachlass von 600,00 € an den "neuen" Käufer gewährt hat von Preis "Zweit-Höchstbietenden", kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
Beweis: eBay Protokoll
mit Preis "Zweit-Höchstbietenden" 1600 - Anlage E
4. Bestritten wird, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 610,00 € zusteht. Am 03.05.2016 hat der Beklagte das von ihm angebotene Fahrzeug zum einem Sofortkaufpreis von 1.200,00 € angeboten.
Beweis: Ausdruck der Ergänzung des Angebots vom 03.05.2016 mit dem Text: "hatte bei rein setzen Sofortkauf angeboten 1.200,00 € das bleibt weiter bestehen" -Anlage A 1-
Das der Beklagte späterhin, aus welchem Grund auch immer, einen Preisnachlass von 200,00 € an den "neuen" Käufer gewährt hat, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
5. Des Weiteren wurde bei der Auktion vom Kläger angegeben: ".... und hier nur gelegentlich Artikel aus meinem Privatbesitz verkaufe". Weiter stand im Text "Aus erster
Hand. Er wurde von einer älteren Dame gefahren".
Beweis: Ausdruck des Angebots - Anlage A 2 -
Aus diesem Grunde wird bestritten, dass der Kläger der Eigentümer des Fahrzeugs war und somit einen Schadenersatz gegenüber dem Beklagten verlangen kann. Möge der Kläger den Nachweis seines Eigentums an dem verkauften PKW erbringen.
Пункты ниже уже обоснованы, в стадии переписывания ))))
6. Er hat geschrieben, dass er ist Verkäufer als Privatperson und er verkauft nur persönlich Sache, aber er muss als Geschäft Unternehmer die Verantwortung tragen.
7. Er hat geschrieben, dass als privat Verkäufer, und er macht keine Garantie oder Gewährleistung auf das Auto, aber das ist falsch.
8. Der Verkäufer muss geschrieben, das Auto Fahrbereit oder Nichtfahrbereit.
9.
Wenn ein Fahrzeug als “fahrbereit” verkauft wurde, obwohl es wegen fehlender Verkehrssicherheit gerade nicht “fahrbereit” ist, so liegt ein Sachmangel vor. Durch den Begriff “fahrbereit” versichert der Verkäufer, dass das verkaufte Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Das Auto darf also keine Mängel haben, wonach es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als “verkehrsunsicher” eingestuft werden müsste.
10. Außer der Preis 1610 Eur, war andere Preise in Summe 1600, 1590, 1570,1550, 1530, 1510, 1500, 1450, 1024, 1005 Eur.
11. Der Verkäufer hatte keine Recht das Auto schnell zu Verkaufen ohne meine Erlaubnis und billige als meiner Preis.
12. Ich muss keine Anwaltsvergütung bezahlen, weil ich sofort 07.05.2016 Anfechtungen zu Verkäufer geschrieben habe und Verkäufer muss bevor er Hilfe
von Anwalt zu greifen, selbst alle Möglichkeiten für Streitentscheidung zu machen.
13. Meine Mitteilung in WhatsApp und Briefe von 07.05.2016-11.05.2016, 14.06.2016, 01.07.2016 waren Anfechtung nach §119 II BGB /Anfechtbarkeit wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft/ und §123 I BGB /arglistige Täuschung/.