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Услуги маклера и еще одного

21.03.17 00:05
Re: Услуги маклера + еще одного....
 
Fishb свой человек
Fishb

Ситуация, похожая на Вашу:

Maklerprovision: Achtung, wenn zwei Makler im Spiel sind

21.10.2011 -

Wenn es um die Provision geht, schrecken Makler nicht vor Prozessen zurück, wie eine Entscheidung des Landgerichts Coburg mal wieder deutlich macht. So klagte ein Makler erfolgreich gegen den Käufer eines Einfamilienhauses auf seinen Maklerlohn, obwohl der Käufer das Haus von einem anderen Makler letztendlich vermittelt bekommen hatte.



Ende 2008 meldete sich ein Kaufinteressent beim einem Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und seinem Interessenten fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte den Makler. Über diesen besichtigte der Kaufinteressent das Anwesen später noch einmal und kaufte es im August 2009.

Damit wollte sich der ausgebootete Makler nicht abfinden. Er verklagte den Käufer auf Provision. Schließlich sei es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler zum Kauf gekommen. Der Käufer verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt habe ihm der zweite Makler nachgewiesen.

Das sah das Landgericht Coburg anders. Es stellte fest, dass zwischen dem Käufer und dem Erstmakler ein Vertrag zustande gekommen ist. Dem Inserat des Maklers aus dem Jahr 2008 war zu entnehmen, dass eine Provision in Erfolgsfall fällig werden sollte. Die Leistung des Maklers lag darin, dass er seinem Kunden Besichtigung des Hauses ermöglichte und den Kontakt zum Verkäufer herstellte.

Diese Tätigkeit ist für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden. Denn auch wenn der Kaufvertragsabschluss dem Nachweis durch den Makler in angemessenem Abstand folgt, ist von einer Ursächlichkeit auszugehen. Angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa acht Monaten zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an.

Daran ändert selbst die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Provisionsverlangen nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis seines Kunden von Anfang an keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können. Der Kunde kannte ja das später gekaufte Haus schon (LG Coburg, Urteil vom 22.3.2011, Az. 23 O 590/10).

Die Entscheidung wurde inzwischen vom Oberlandesgericht Bamberg als richtig bestätigt (OLG Bamberg, Urteil vom 19.8.2011, Az. 6 U 9/11).

Veni vidi visa - пришла, увидела, купила!
 

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