допустимо ли работать 22 часа в сутки?
Das Arbeitszeitgesetz gilt dabei für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, Praktikanten und Auszubildende, allerdings nicht für:
- Chefärzte
- teilweise Hausangestellte
- Arbeitnehmer im Bereich der Kirchen
- Bäckereien
- Konditoreien
- teilweise öffentlichen Dienst
- Seefahrt/ Binnenschifffahrt
- Luftfahrt
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, darf aber bis auf 10 Stunden überschritten werden, sofern innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.
Bereitschaftsdienste eines Arztes im Krankenhaus gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Anders dagegen sieht es im Falle der Rufbereitschaft aus: Diese gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit.
Wer sich mit dem Arbeitszeitgesetz und dessen genauen Regelungen detaillierter auseinandersetzen möchte, wird hier fündig.
Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss die Dauer der Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz mindestens 30 Minuten betragen, bei 9 Stunden sogar mindestens 45 Minuten.
Überwachungstätigkeit gilt deswegen nicht als Pause!
Die „Opt-out“-Vereinbarung
Der Begriff „Opt-out“ bedeutet, gesetzlich aus der tariflich festgelegten Höchstarbeitszeit „auszusteigen“, also nach oben abzuweichen. Konkret bedeutet das, das die Höchstarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden angehoben werden kann, sofern regelmäßig und in großem Umfang Bereitschaftsdienste anfallen. Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden laut EU-Arbeitszeitrichtlinie und deutschem Arbeitszeitgesetz kann somit überschritten werden, allerdings muss der einzelne Mitarbeiter sein Einverständnis zu dieser Vereinbarung schriftlich erklären.
Diese schriftliche Einwilligungserklärung wird meist zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Wissenswert ist hierbei, dass der Arbeitnehmer die Opt-out-Einwilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten widerrufen kann. Rechtlich dürfen einem Arzt, der eine solche Einverständniserklärung nicht unterzeichnet oder die Einwilligung innerhalb der vorgegebenen Frist widerruft, keine Nachteile im Beruf entstehen.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann
zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf
Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies
erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen
wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr
festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
ferner zugelassen werden,
1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes
anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes
zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie
den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines
im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen
anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann
abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne
Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die