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допустимо ли работать 22 часа в сутки?

29.12.16 21:36
Re: допустимо ли работать 22 часа в сутки?
 
kauffrau коренной житель

Das Arbeitszeitgesetz gilt dabei für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, Praktikanten und Auszubildende, allerdings nicht für:

  • Chefärzte
  • teilweise Hausangestellte
  • Arbeitnehmer im Bereich der Kirchen
  • Bäckereien
  • Konditoreien
  • teilweise öffentlichen Dienst
  • Seefahrt/ Binnenschifffahrt
  • Luftfahrt


Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, darf aber bis auf 10 Stunden überschritten werden, sofern innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.

Bereitschaftsdienste eines Arztes im Krankenhaus gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Anders dagegen sieht es im Falle der Rufbereitschaft aus: Diese gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit.

Wer sich mit dem Arbeitszeitgesetz und dessen genauen Regelungen detaillierter auseinandersetzen möchte, wird hier fündig.

Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss die Dauer der Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz mindestens 30 Minuten betragen, bei 9 Stunden sogar mindestens 45 Minuten.

Überwachungstätigkeit gilt deswegen nicht als Pause!

Die „Opt-out“-Vereinbarung

Der Begriff „Opt-out“ bedeutet, gesetzlich aus der tariflich festgelegten Höchstarbeitszeit „auszusteigen“, also nach oben abzuweichen. Konkret bedeutet das, das die Höchstarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden angehoben werden kann, sofern regelmäßig und in großem Umfang Bereitschaftsdienste anfallen. Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden laut EU-Arbeitszeitrichtlinie und deutschem Arbeitszeitgesetz kann somit überschritten werden, allerdings muss der einzelne Mitarbeiter sein Einverständnis zu dieser Vereinbarung schriftlich erklären.

Diese schriftliche Einwilligungserklärung wird meist zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Wissenswert ist hierbei, dass der Arbeitnehmer die Opt-out-Einwilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten widerrufen kann. Rechtlich dürfen einem Arzt, der eine solche Einverständniserklärung nicht unterzeichnet oder die Einwilligung innerhalb der vorgegebenen Frist widerruft, keine Nachteile im Beruf entstehen.


§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann

zugelassen werden,

1.

abweichend von § 3

a)

die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b)

einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

c)

(weggefallen)

2.

abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf

Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3.

abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies

erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen

wird,

4.

abweichend von § 6 Abs. 2

a)

die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig

und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b)

einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5.

den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr

festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet

wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung

ferner zugelassen werden,

1.

abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes

anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes

zu anderen Zeiten auszugleichen,

2.

die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie

den Witterungseinflüssen anzupassen,

3.

die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen

der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

4.

die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder,

der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines

im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen

anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann

abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne

Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang

Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die


 

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