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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

04.04.16 09:55
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Irma_ патриот
Irma_
in Antwort Irma_ 20.11.14 16:10

Это было наше первое письмо анвальту, ведь та предложила оплатить.спок

Цитирую часть письма, опустив приветствие и пункт 1, где муж писал, что он отказывается платить, потому что не виновен.


"2. Die Klage hat als Beweis nur IP-Adresse. Das ist kein Beweis für meine Schuld.
IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für Urheberrechtsverletzung. Ein einfacher Papierausdruck von IP-Adressen aus einer Tauschbörse genügt nicht, um zu beweisen, dass von einem bestimmten Internetzugang aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-18 O 162/09) entschieden.
OLG Köln zweifelt IP-Adressen-Erfassung für Tauschbörsen-Abmahnungen an. Bereits in der Vergangenheit hatten einige Gerichte die Erfassung von IP-Adressen zur Vorbereitung von Massenabmahnungen an Tauschbörsennutzern als zweifelhaft kritisiert. Nun kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem weiteren Fall zu dem Ergebnis, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden waren und daher die offensichtliche Rechtsverletzung" fehle, die für eine Abmahnung notwendig ist. Dies entschied das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11).
Keine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing trotz Ermittlung der IP-Adresse. Aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Stuttgart ergibt sich, wie schnell Anschlussinhaber zu Unrecht eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing an einer Tauschbörse erhalten können. Fehler können sowohl bei der Ermittlung der IP-Adresse, als auch bei der Zuordnung der Daten durch den Provider auftreten.
"
"3. Pauschale Abmahnungen wegen Filesharing sind unwirksam.
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 20 W 132/11) dürfen für derartige Schreiben auch keine anwaltlichen Abmahngebühren verlangt werden. Im geschilderten Fall sprachen die Richter sogar von einer völlig unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung.
4. Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung (Az.: I-20 W 132/11)
Die Entscheidung führt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind. Das Oberlandesgericht geht in seiner Entscheidung sogar so weit, dass selbst die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungserklärung unwirksam ist, da sie den Schuldner – also den Tauschbörsen- Nutzer – unangemessen benachteiligt.
Zumindest ist jedoch klar, dass von denjenigen Tauschbörsen- Nutzern, die bislang die Zahlung verweigert haben, jetzt keinerlei Abmahngebühren mehr verlangt werden können.
5. Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden. "
"6. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro (nach dem Urheberrechtsgesetz § 97a – Abmahnung)

7. Laut Urheberrechtsgesetz § 97a – Abmahnung muss der Kläger oder die Klägerin die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise haben."

..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
 

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