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в ответ fachmann_58 30.10.15 14:45
фантазируй сколько хочешь но числится он законом во всех землях германии
вот пример:
https://openjur.de/u/743433.html
Gericht:VG Stuttgart
Datum: 1. Oktober 2014
Aktenzeichen:3 K 1360/14
Typ:Urteil
Fundstelle:openJur 2014, 22732
Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam zustande gekommen und in Baden-Württemberg wirksam in Landesrecht transformiert worden.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.
вот пример:
https://openjur.de/u/743433.html
Gericht:VG Stuttgart
Datum: 1. Oktober 2014
Aktenzeichen:3 K 1360/14
Typ:Urteil
Fundstelle:openJur 2014, 22732
Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam zustande gekommen und in Baden-Württemberg wirksam in Landesrecht transformiert worden.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.
