Login
Бордель в жилом доме
4269 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort natalie1606 27.01.15 21:11
Изучайте:
Mietrecht: Unzumutbares Mietverhältnis
Mietrecht: Nutzung der Wohnung im "horizontalen Gewerbe" , Bordellbetriebe usw.
В ответ на:
Mietrecht: Unzumutbares Mietverhältnis
I. Allgemeines
Im Falle eines unzumutbaren Mietverhältnisses kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein unzumutbares Mietverhältnis liegt vor, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 569 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -)
II. Tatbestände des unzumutbaren Mietverhältnisses
Hauptfall des unzumutbaren Mietverhältnisses sind Belästigungen des anderen Vertragsteiles bzw. der Mitbewohner des Hauses in ihren persönlichen Rechten und Vermögensinteressen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Derartige Belästigungen sind z.B.
- der Prostitution (siehe hierzu den unten aufgeführten Einzelfall).
Es gibt also eine Reihe von Tatbeständen, die zur Unzumutbarkeit eines Mietverhältnisses führen.
Mietrecht: Unzumutbares Mietverhältnis
I. Allgemeines
Im Falle eines unzumutbaren Mietverhältnisses kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein unzumutbares Mietverhältnis liegt vor, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 569 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -)
II. Tatbestände des unzumutbaren Mietverhältnisses
Hauptfall des unzumutbaren Mietverhältnisses sind Belästigungen des anderen Vertragsteiles bzw. der Mitbewohner des Hauses in ihren persönlichen Rechten und Vermögensinteressen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Derartige Belästigungen sind z.B.
- der Prostitution (siehe hierzu den unten aufgeführten Einzelfall).
Es gibt also eine Reihe von Tatbeständen, die zur Unzumutbarkeit eines Mietverhältnisses führen.
Mietrecht: Unzumutbares Mietverhältnis
В
ответ на:
Die Ausübung der Prostitution wird in Urteilen regelmäßig als eine gewerbliche Nutzung eingestuft, die nicht zulässig ist, wenn die Räume nur zu Wohnzwecken vermietet wurden. Mietrechtlich sind zwei alternative Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Die Ausübung der Prostitution wird in Urteilen regelmäßig als eine gewerbliche Nutzung eingestuft, die nicht zulässig ist, wenn die Räume nur zu Wohnzwecken vermietet wurden. Mietrechtlich sind zwei alternative Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Mietrecht: Nutzung der Wohnung im "horizontalen Gewerbe" , Bordellbetriebe usw.