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отказ в антраге на Kindergeld
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в ответ Marusja-Klimova 03.01.15 23:31
Уточню: в обосновании сказано, что мне киндергельд не положен как "ausländische Staatsangehörige, da sie (т.е. я) nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. .... Die Einspruchsführerin ist mit ihrem Ehemann und Kindern....als Staatsangehörige aus Kasachstan mit Visum in Deutschland eingereist. Den Familienmitgliedern wurden am 16-09-2014 Registrierscheine zur Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz ausgestellt. Mit Ausstellung der Bescheinigungen nach §15 BVFG am 23.12.2014 wurde deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetz ($7 StAG) erworben.
Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet für Monate September bis November 2014.
Die Eispruchsführering, der ehemann und Kinder ... waren bis 22.12.2014 kasachische Staatsangehörige und lediglich im Besitz eines Visums in Deutschland. Die Einspruhsfürerin is nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Voeaussetzungen des $ 62Abs.2 EStG sind daher für Monate September bis November nicht gegeben. Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben."
Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet für Monate September bis November 2014.
Die Eispruchsführering, der ehemann und Kinder ... waren bis 22.12.2014 kasachische Staatsangehörige und lediglich im Besitz eines Visums in Deutschland. Die Einspruhsfürerin is nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Voeaussetzungen des $ 62Abs.2 EStG sind daher für Monate September bis November nicht gegeben. Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben."