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Развод граждан России
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in Antwort Sokol-67 25.11.14 16:00
В ответ на:
Я знала о вариантах разводов в посольстве
Я знала о вариантах разводов в посольстве
этот развод признанию не подлежит.
оттуда же
Eine Privatscheidung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn der, die Ehe auflösende Akt (konstitutiver Akt) im Ausland stattgefunden hat. Dieser konstitutive Akt kann z. B. in dem Ausspruch der Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann bestehen. Weitere länder-spezifische Regelungen sind im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden.
Dieser Akt der Auflösung der Ehe wird dann durch die zuständige ausländische Behörde oder Gericht registriert.
Da in der Bundesrepublik gemäß § 1564 Abs. 1 BGB die Ehe ausschließlich durch ein ge-richtliches Urteil aufgelöst werden kann (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte), ist eine Privatscheidung bei welcher der Scheidungsakt in der Bundesrepublik und nicht im Aus-land erfolgte, nicht für den deutschen Rechtsbereich anerkennungsfähig.
Auch die Registrierung solcher Scheidungen in den ausländischen Heimatregistern führt nicht dazu, dass Privatscheidungen, bei denen der Akt der Scheidung im Bundesgebiet statt fand, im Verfahren nach § 107 FamFG anerkennungsfähig sind.
Aus diesem Grund ist auch die Anerkennung von Entscheidungen konsularischer und diplomatischer Vertretungen oder religiöser Gerichte des Auslands in der Bundesrepublik nicht möglich.