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не хочу мыть свой этаж
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in Antwort Misha_72 07.05.13 21:55
а эту обязанность и не обязаны прописывать в митфертраге ;) - для вашего сведения
Если есть просто даже общий абзац в Hausordnung - на него могут просто сослаться
Если есть просто даже общий абзац в Hausordnung - на него могут просто сослаться
В ответ на:
Besteht eine Reinigungspflicht des Mieters, ohne dass weitere Einzelheiten dazu vertraglich (Mietvertrag oder Hausordnung) geregelt sind, dann gelten allgemein folgende Grundsätze: Ein Treppenhaus muss nicht zweimal wöchentlich geputzt werden. Einmal pro Woche reicht, entschied das Amtsgericht Regensburg .
(1) Der Mieter hat zweimal wöchentlich zu reinigen, bei erhöhtem Bedarf durch Handwerker oder Witterung auch öfter. Anderer Ansicht ist das AG Regensburg (Az: 11 C 3715/03) einmal in der Woche reicht!
(2) Die Reinigung ist mit geeigneten Reinigungsmitteln durchzuführen, die der Mieter selbst wählen darf. Die üblichen Putzmittel und Reinigungsgeräte sind vom Mieter bereitszustellen.
(3) Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat jeder Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu seiner Wohnung führen. Ausnahmen von dieser Regelung können sich nur ergeben, wenn der gemeinschaftliche Teil des Hauses stark durch einen im Haus ansässigen Geschäftsbetrieb oder sonstiges verunreinigt wird.
(4) Ist der Mieter krank oder nur kurzfrstig abwesend, so hat er sich nicht um eine Vertretung zu bemühen, anders, wenn er für längere Zeit (2 Wochen) im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar (AG Dortmund WM 88,54).
(5) Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit (aber >>>Ruhezeit einhalten!) er reinigt (AG Reichenbach WM 94, 322).
(6) Fensterputzen im Treppen reiche zweimal pro Jahr meint das AG Regensburg (Az: 11 C 3715/03). у
Besteht eine Reinigungspflicht des Mieters, ohne dass weitere Einzelheiten dazu vertraglich (Mietvertrag oder Hausordnung) geregelt sind, dann gelten allgemein folgende Grundsätze: Ein Treppenhaus muss nicht zweimal wöchentlich geputzt werden. Einmal pro Woche reicht, entschied das Amtsgericht Regensburg .
(1) Der Mieter hat zweimal wöchentlich zu reinigen, bei erhöhtem Bedarf durch Handwerker oder Witterung auch öfter. Anderer Ansicht ist das AG Regensburg (Az: 11 C 3715/03) einmal in der Woche reicht!
(2) Die Reinigung ist mit geeigneten Reinigungsmitteln durchzuführen, die der Mieter selbst wählen darf. Die üblichen Putzmittel und Reinigungsgeräte sind vom Mieter bereitszustellen.
(3) Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat jeder Mieter nur die Treppen und Gemeinschaftsflächen zu reinigen, die vom darunter liegenden Stockwerk zu seiner Wohnung führen. Ausnahmen von dieser Regelung können sich nur ergeben, wenn der gemeinschaftliche Teil des Hauses stark durch einen im Haus ansässigen Geschäftsbetrieb oder sonstiges verunreinigt wird.
(4) Ist der Mieter krank oder nur kurzfrstig abwesend, so hat er sich nicht um eine Vertretung zu bemühen, anders, wenn er für längere Zeit (2 Wochen) im Urlaub ist. Die Suche nach einer Vertretung ist bei kurzfristiger Abwesenheit nicht zumutbar (AG Dortmund WM 88,54).
(5) Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit (aber >>>Ruhezeit einhalten!) er reinigt (AG Reichenbach WM 94, 322).
(6) Fensterputzen im Treppen reiche zweimal pro Jahr meint das AG Regensburg (Az: 11 C 3715/03). у