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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
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Tonny2013 прохожий
в ответ jako2013 27.03.13 13:32
Если правильно сделать, то это не признание вины. Вот для информации:
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
“Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss nicht notwendig ein Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs verbunden sein. Der Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut. Dabei weist er sinnvollerweise darauf hin, dass die Unterwerfung ‘mit Rechtsbindungswillen, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht’ erfolgt. Die Gegenansicht (KG WRP 1977, 793, mit zust. Anm. Burchert; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472), die dem Abgemahnten die Berufung auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns abschneiden möchte, wird der Funktion der Unterwerfungserklärung als Streitbeilegungsinstrument in keiner Weise gerecht. Nach zutreffender Ansicht enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterwerfungserklärung weder eine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung noch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder einer Schadenersatzpflicht (Ahrens/Scharen, Kap. 11, Rdnr. 38; Hess, WRP 2003, 353).
Sinn des Vorbehalts ist es zum einen, mit der Unterwerfungserklärung nicht zugleich die Belastung mit den Abmahnkosten anzuerkennen. Dieser Streit ist mit der Unterwerfungserklärung nicht präjudiziert. Der Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, trotz abgegebener Unterwerfungserklärung keinen Aufwendungsersatz zu schulden. In diesem Fall muss im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzung um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die Abmahnung berechtigt war (§ 12 I S. 2: dazu Rdnr. 1.81 ff). Der Vorbehalt dient zum zweiten dazu, die Kosten des Rechtsstreits abzuwenden, wenn die Unterwerfungserklärung im Prozess abgegeben wird. Auch hier führt die Unterwerfung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners. Er kann sich darauf berufen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen; mit der Unterwerfungserklärung habe er allein weiterem Streit aus dem Weg gehen wollen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 46, Rdnr. 45, m.w.N.)”.
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
“Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss nicht notwendig ein Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs verbunden sein. Der Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut. Dabei weist er sinnvollerweise darauf hin, dass die Unterwerfung ‘mit Rechtsbindungswillen, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht’ erfolgt. Die Gegenansicht (KG WRP 1977, 793, mit zust. Anm. Burchert; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472), die dem Abgemahnten die Berufung auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns abschneiden möchte, wird der Funktion der Unterwerfungserklärung als Streitbeilegungsinstrument in keiner Weise gerecht. Nach zutreffender Ansicht enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterwerfungserklärung weder eine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung noch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder einer Schadenersatzpflicht (Ahrens/Scharen, Kap. 11, Rdnr. 38; Hess, WRP 2003, 353).
Sinn des Vorbehalts ist es zum einen, mit der Unterwerfungserklärung nicht zugleich die Belastung mit den Abmahnkosten anzuerkennen. Dieser Streit ist mit der Unterwerfungserklärung nicht präjudiziert. Der Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, trotz abgegebener Unterwerfungserklärung keinen Aufwendungsersatz zu schulden. In diesem Fall muss im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzung um die Abmahnkosten geklärt werden, ob die Abmahnung berechtigt war (§ 12 I S. 2: dazu Rdnr. 1.81 ff). Der Vorbehalt dient zum zweiten dazu, die Kosten des Rechtsstreits abzuwenden, wenn die Unterwerfungserklärung im Prozess abgegeben wird. Auch hier führt die Unterwerfung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners. Er kann sich darauf berufen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen; mit der Unterwerfungserklärung habe er allein weiterem Streit aus dem Weg gehen wollen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 46, Rdnr. 45, m.w.N.)”.