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Prüfung der Unterhaltspflicht
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Snaipersha завсегдатай
в ответ Galant2 01.12.12 15:17
Wenn Sie den Satz nicht verstanden haben, dann wüsste ich nicht woher Sie die Höhe nehmen Professoren und Richter zu hinterfragen, die mir die Staatsexamina bescheinigten. Die Unterscheidung zwischen der UnterhaltsVERpflichtung (§ 1601) und der Unterhaltpflicht/Leistungspflicht (§1603) ist grundlegend. Das erste benennt die Pflicht dem GRUNDE nach und das zweite die Pflicht der HÖHE nach. Ich habe NIE gesagt, dass jemand etwas zahlen muss, sondern nur, dass die grundsätzliche Pflicht anerkannt werden soll. Das Amt wird wohl zur Erkenntnis kommen, dass es der HÖHE nach nicht für eine Pflicht zur ZAHLUNG ausreichen wird.