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развод, оплата

02.04.12 16:52
Re: развод, оплата
 
  terter0 посетитель
in Antwort Laverna 02.04.12 08:25
Laverna, адвокату нужно намекнуть на
§ 49b Abs. 5 BRAO
"Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert,
hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen."
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/brao/__49b.html
"Diese neue Bestimmung ist weitgehend unbeachtet geblieben. Sie hat
aber sowohl in gebührenrechtlicher als auch in berufsrechtlicher
Hinsicht erhebliche Bedeutung.
1. Gebührenrechtlich wird zwar der Anfall und die Einforderbarkeit
der Vergütung nicht davon berührt, ob der Rechtsanwalt seiner
Hinweispflicht aus § 49 b Abs. 5 BRAO nachgekommen ist oder er die
Erteilung des Hinweises beweisen kann. Ein Verstoß gegen die
Hinweispflicht kann jedoch einen Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers begründen. Dabei ist, wie Hansens herausgearbeitet
hat, in erster Linie der Einwand zu befürchten, der Mandant hätte
bei pflichtgemäßem Hinweis die Höhe der Vergütung erfragt und sich
alsdann entschieden, die Leistungen des Rechtsanwalts überhaupt
nicht in Anspruch zu nehmen ( Hansens ZAP 2005, 479, 482): Dann
wäre ein Anwaltsvertrag nicht zu Stande gekommen und stünde dem
Anwalt eine Vergütung nicht zu. Schlüssig wäre eine Vielzahl
denkbarer Argumentationen, etwa, dass von der außergerichtlichen
oder gerichtlichen Geltendmachung eines eigenen Anspruchs abgesehen
worden wäre oder die gegnerische Forderung sofort erfüllt worden
bzw. eine Verteidigung gegen gerichtliche Schritte unterblieben
wäre, weiter, dass ein Amtsgerichtsprozess ohne Anwalt geführt
worden wäre, etc. In bestimmten Konstellationen stünden als
Schaden auch die dem Gegner zu erstattenden Anwalts- und
Gerichtskosten im Raum. "
Quelle: http://www.rak-karlsruhe.de/index.php?id=60&tx_ttnews%5BpS%5D=1241342401&tx_ttnews%5Bpointer%5D=4&tx_ttnews%5Btt_news%5D=72&tx_ttnews%5BbackPid%5D=58&cHash=c7c007f79b
тогда глядишь и его аппетит уменьшится...
 

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