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Решение суда по фильму ПираМММида (Einstweilige Verfügung)
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в ответ sventus 27.08.11 12:59
вся обвинительная составляющая очень натянута
Может она и натянута, но натянута именно законодателями (а адвокаты просто напросто воспользовались этим)
http://www.initiative-abmahnwahn.de/abmahnfibel/
.....
Seit dem 01.01.2008 gilt die überarbeitete Form des Urheberrechts (Novellierung des sog. zweiten Korb). Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist (bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten), hat der Gesetzgeber dies jetzt in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eindeutig klargestellt. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing- Netzwerke, also sog. Tauschbörsen, ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber erfüllt den Tatbestand der §§ 15 II, 52 III UrhG und stellt damit einen Rechtsverstoß dar. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Nachdem es sich beim Filesharing regelmäßig um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetzes wurde nun unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfältigung einer Vorlage rechtswidrig ist, sofern es sich um eine "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" handelt. Somit stellt also das Downloaden/Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in den Tauschbörsen einen Rechtsverstoß dar. Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Danach kann der Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche verlangen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund.
Может она и натянута, но натянута именно законодателями (а адвокаты просто напросто воспользовались этим)
http://www.initiative-abmahnwahn.de/abmahnfibel/
.....
Seit dem 01.01.2008 gilt die überarbeitete Form des Urheberrechts (Novellierung des sog. zweiten Korb). Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist (bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten), hat der Gesetzgeber dies jetzt in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eindeutig klargestellt. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing- Netzwerke, also sog. Tauschbörsen, ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber erfüllt den Tatbestand der §§ 15 II, 52 III UrhG und stellt damit einen Rechtsverstoß dar. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Nachdem es sich beim Filesharing regelmäßig um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetzes wurde nun unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfältigung einer Vorlage rechtswidrig ist, sofern es sich um eine "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" handelt. Somit stellt also das Downloaden/Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in den Tauschbörsen einen Rechtsverstoß dar. Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Danach kann der Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche verlangen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund.
Deshalb braucht es I2P.