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убать отчество при получении нем.гражданства в берлине
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in Antwort 123Angelina123 24.08.11 21:01
Мы делали не в Берлине, а в Кёльне, но процедура была такая: После получения Еинбюргерунгсуркунде пошли в Штандесамт и без всяких заявлений сказали, что хотим убрать отчество и т.п. Это называется Namenserklärung по §47. С собой надо было иметь Еинбюргерунгсееуркунде, перевод СОР по ИСО-нормам, ну еще копию сданного загранпаспорта и все.
Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
(Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB)
Anlass und Voraussetzungen der Erklärung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht u.a. durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
- Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein -- - Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen).können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch eine neuen Vornamen ersetzt werden.
Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
(Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB)
Anlass und Voraussetzungen der Erklärung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht u.a. durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
- Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein -- - Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen).können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch eine neuen Vornamen ersetzt werden.