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Как долго должны храниться...

31.07.11 15:23
Re: Как долго должны храниться...
 
USSSR11 прохожий
в ответ vdiel 15.07.11 17:26
В ответ на:
Einsicht in die Krankenakten
Die ausführlichste Aufzeichnung nützt wenig, wenn sie Ihnen vorenthalten wird. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Patienten müssen Einsicht in die Krankenunterlagen erhalten.
Aber: Die Krankenakten sind nicht Ihr Eigentum. Sie dürfen sie daher nicht mit nach Hause nehmen. Sie haben aber einen Anspruch auf Kopien.
Die Kosten dafür müssen Sie selber tragen. Im Fall von Röntgenaufnahmen kann das teuer werden. Die Alternative: ausleihen gegen Quittung oder anfordern lassen durch den weiterbehandelnden Arzt. Wenn Sie ein besonderes Interesse haben, weil sie etwa doppeltes Röntgen vermeiden wollen, muss Ihnen der Arzt die Originalaufnahme leihweise überlassen. Anspruch haben Sie außerdem auf eine Kopie der Röntgen-Anordnung, die Einzelheiten wie die untersuchten Körperpartien und die Strahlenbelastung enthält.
Wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einsehen wollen, weil das Verhältnis zum Arzt angespannt ist, können Sie Dritte mit einer Vollmacht beauftragen.
Aber: Nicht alles muss der Arzt "herausrücken". Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die medizinischen Sachverhalte. Dazu gehören unter anderem Diagnosen und Befunde, Verordnungen von Medikamenten, Operationsberichte, Röntgen- und Ultraschallaufnahmen. Persönliche Eindrücke über den Patienten darf der Arzt unkenntlich machen.
Einschränkungen gelten auch gegenüber Dritten. Sie haben grundsätzlich nichts in den Krankenakten zu suchen. Mit folgenden Ausnahmen:
Sie haben die Schweigepflicht aufgehoben;
Eltern von minderjährigen Kindern haben ein Einsichtsrecht;
bei Bewusstlosen haben meist die nahen Angehörigen ein Einsichtsrecht; hier ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig;
nach dem Tode des Patienten können Erben Einsicht erhalten.
Krankenunterlagen dürfen frühestens vernichtet werden, wenn die in der Berufsordnung für Ärzte vorgesehene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist. Viele Krankenhäuser bewahren die Unterlagen jedoch zu Recht 30 Jahre auf, da sie noch innerhalb dieser Frist damit rechnen müssen, dass ein Patient Schadensersatzansprüche anmeldet.
Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen der Inhalt zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie Anspruch auf Einsicht – nicht nur im Fall eines Rechtsstreits. Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten Einblick zu geben.
Bleibt der Arzt bei der ablehnenden Reaktion, sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern, ggf. per Einschreiben oder mit anwaltlicher Hilfe. Einen Musterbrief finden Sie hier.
Setzen Sie eine Frist.
Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben (§ 810 BGB) und dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.11.1982 (NJW 1983, S. 328ff) Patienten außerdem das Recht zugesprochen hat, die Unterlagen in Kopie zu erhalten.
Sie können schon darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten werden.
Wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer oder an die DAK.
Weigert sich der Arzt unverändert, können Sie Ihr Recht vor Gericht einklagen.

http://www.dak.de/content/dakkrankheit/akteneinsicht.html
 

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