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04.06.04 15:46
Re: Prozesskostenhilfe
 
  Lenka21 прохожий
in Antwort K&K 04.06.04 13:28
wot schto ja tebe mogu skasat', tol'ko izweni schto budu pisat' po nemecki - tak legsche -:
Prozesskostenhilfe erhält derjenige, dem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen etc. und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt. Dabei werden auch bestimmte Vermögenswerte des Antragstellers berücksichtigt. Die Höhe dieses Betrages, der nach Abzug der o.g. regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich neu bestimmt und den veränderten wirtschaftliche Verhältnissen angepasst. Seit 1. Juli 2003 beträgt er
∙ für die Partei 364,- ┬,
∙ für den Ehegatten oder Lebenspartner 364,- ┬.
∙ für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256,- ┬.
Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag die genannten Grenzen oder ist größeres Vermögen vorhanden, kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen.
Wenn das Gericht Ratenzahlung aus Ihrem Einkommen angeordnet hat, müssen Sie unabhängig davon, ob Ihr Verfahren durch mehrere Gerichtsinstanzen geht, jedenfalls nicht mehr als 48 Monatsraten zahlen.
Soweit sich innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Posle togo kak wireschesch skol'ko tebe nado na zhisn', tak i usnaesch nado ili ne nado woswraschat' PKH nazad.
 

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