Login
Закон о наследовании адвокату.
1141 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort conquest1 06.03.11 22:38
Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 26 I - III EGBGB die wesentlichen Bestimmungen des HaagÜ vom 1961 zwar inkorporiert, Aber inhaltlich nicht völlig übereinstimmend. Quelle: Nr. 60 in Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Beck´sche Textausgaben, 15.Aufl.
Aber abgesehen von der Anwendbarkeit regelt dieses Übereinkommen NUR die Formfrage für die letztwilligen Verfügungen und NICHT das meterielle Recht.
Aber abgesehen von der Anwendbarkeit regelt dieses Übereinkommen NUR die Formfrage für die letztwilligen Verfügungen und NICHT das meterielle Recht.