Вход на сайт
Проблемы с отпуском . Кто что посоветует ?
489 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Kusja5 27.02.11 08:58
Der Urlaubsanspruch ist in der Regel arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieser beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Absatz 3 BUrlG).
Zu beachten ist von Arbeitnehmern, dass kein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht! Die Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Urlaubsanspruch muss gegebenenfalls beim Arbeitsgericht (Klage auf Urlaubserteilung) geltend gemacht werden (in der Regel: einstweilige Verfügung).
Abgeltung nur wenn:
der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).
Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Absatz 3 BUrlG).
Zu beachten ist von Arbeitnehmern, dass kein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht! Die Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Urlaubsanspruch muss gegebenenfalls beim Arbeitsgericht (Klage auf Urlaubserteilung) geltend gemacht werden (in der Regel: einstweilige Verfügung).
Abgeltung nur wenn:
der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).
