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in Antwort prenzlau 26.01.11 15:46, Zuletzt geändert 26.01.11 15:55 (prenzlau)
Вот письмо от этого адвоката http://www.wbs-law.de/news/hotline-der-kanzlei-wilde-beuger-solmecke/
wie telefonisch besprochen, senden wir Ihnen hiermit unser Vollmachtsformular, welches Sie uns bitte bei Bedarf zusammen mit den Unterlagen, die Sie von den gegnerischen Rechtsanwälten erhalten haben, sowie unserem Mandantenfragebogen zurück schicken (Fax oder E-Mail (an: info@wbs-law.de)). Wenn Sie uns die Unterlagen per E-Mail schicken, vermerken Sie bitte in der Betreffzeile die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Sofern hier Ehegatten gemeinsam in Anspruch genommen werden, müssten die Eheleute die Vollmacht gemeinsam unterzeichnen.
Bitte übersenden Sie uns ausschließlich die Vollmacht im Original. Alle weiteren Unterlagen benötigen wir lediglich in Kopie. Ein erneutes Zusenden der weiteren Unterlagen ist nicht erforderlich, falls uns die Abmahnung bereits per Fax/E-Mail zugesandt worden ist. In diesem Fall senden Sie uns bitte nur noch die Originalvollmacht mit der Briefpost zu.
Da die Durchsicht der eingehenden Unterlagen einige Zeit in Anspruch nimmt, bitten wir Sie darum, sich etwas zu gedulden. Sie werden innerhalb von 4 Stunden nach Eingang der Unterlagen über die in dem Mandantenfragebogen angegebene E-Mail-Adresse über den Erhalt informiert. Die Übersendung der Unterlagen per Post dauert in der Regel zwei Werktage. Auch der Erhalt über die per Post zugegangenen Unterlagen wird per E-Mail umgehend bestätigt. Melden Sie sich bitte bei uns, falls Sie die Bestätigungsmail nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erhalten haben.
Wir werden den Sachverhalt prüfen und dann eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie abgeben. Gleichzeitig können wir der Gegenseite mitteilen, dass Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht bezahlen werden.
Sollten Sie diese Angelegenheit aufgrund der umstrittenen und ungeklärten Rechtsfragen lieber schnellstmöglich und einvernehmlich beenden wollen, so vermerken Sie dies bitte ausdrücklich auf dem Mandantenfragebogen unter „Besonderheiten des Falls“. Dann werden wir der Gegenseite anbieten, dass Sie die Hälfte des geforderten Betrages zahlen, sofern die Gegenseite im Gegenzug auf weitere Ansprüche gegen Sie in dieser Sache verzichtet.
Sollte wider Erwarten in dieser Sache noch eine Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vonnöten sein, so enthält unsere Pauschale auch diese Tätigkeit. Die Kosten unserer gesamten außergerichtlichen Tätigkeit belaufen sich auf 500,00 € zzgl. MwSt. (595,00 €). Darin enthalten ist auch eine Vertretung bzgl. weiterer Filesharing-Abmahnungen durch diese und weitere Kanzleien, sofern in diesen Abmahnungen ein Urheberrechtsverstoß gerügt wird, der vor dem Zeitpunkt unserer Beauftragung liegt. Verstöße, die Sie in Zukunft begehen werden, können verständlicherweise von dieser Pauschale nicht umfasst werden. Sofern Sie ein Vorgehen nur gegen eine der abmahnenden Kanzlei wünschen, liegt unser Honorar bei 400,00 € zzgl. MwSt. (476,00 €). Sofern Sie - wie in vielen Filesharing-Fällen üblich - später weitere Abmahnungen erhalten, müssten diese gesondert berechnet werden. Gleiches gilt für ein denkbares Strafverfahren. Kreuzen Sie im angehängten Mandantenfragebogen einfach das gewünschte Pauschalpaket an.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, beachten Sie bitte folgendes: Rechtsschutzversicherungen schließen Urheberrechtssachen in aller Regel von ihrem Deckungsschutz aus und leisten in solchen Fällen nur selten aus Kulanz einen gewissen Betrag. Daher würden wir Sie bitten, im Falle unserer Beauftragung unsere Honorarrechnung zunächst selbst zu bezahlen, sie anschließend bei der Versicherung einzureichen und für eine etwaige Erstattung selbst Sorge zu tragen.
Nachfolgend noch einige allgemeine Informationen:
Ihnen wird hier eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Es ist nicht verboten, sich von Freunden urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme usw.) zu kopieren oder mit Freunden solche Werke zu tauschen. Bis Ende 2007 war es sogar grundsätzlich erlaubt, sich z.B. urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet herunter zu laden. Allerdings ist es verboten, urheberrechtlich geschützte Werke im Internet anzubieten. Die gängigen Tauschbörsen wie Bearshare, Kazaa, Bittorrent und Emule funktionieren so, dass unmittelbar beim Download die urheberrechtlich geschützten Werke auch im Internet angeboten werden. Meist geschieht dies im Hintergrund und der Downloader bekommt davon nicht einmal etwas mit. Durch Nutzung der Tauschsoftware gewährt der Downloader also anderen Menschen gleichzeitig auch Zugriff auf seine eigene Festplatte.
Diesen Umstand haben die gegnerischen Rechtsanwälte ausgenutzt und im Auftrag der Rechteinhaber Teile des geschützten Werkes zu Beweiszwecken von ihrem Rechner geladen. Über alle anderen auf Ihrem Rechner befindlichen Werke wurde ein Screenshot angefertigt.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sind Sie für die über Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung selbst dann verantwortlich, wenn Sie von dem gesamten Vorgang nichts gewusst haben. Es kommt nur darauf an, ob Sie die Urheberrechtsverletzung hätten verhindern können. Das LG Mannheim hat dazu beispielsweise entschieden, dass Eltern nicht für ihre Kinder haften, sofern sie diese ausdrücklich instruiert haben, keine Rechtsverletzungen über das Internet zu begehen. Eine andere Ansicht vertritt das Landgericht Hamburg, welches von den Eltern fordert, laufend den Computer der Kinder auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu überprüfen. Es existieren also unterschiedliche Urteile zu ein und derselben Rechtsfrage. Auf diese uneinheitliche Rechtsprechung und die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der Prognose, wie ein Gericht im vorliegenden Fall entscheiden wird, müssen wir ausdrücklich hinweisen.
Eine Übersicht über unser Filesharing-Informationsangebot finden Sie hier: http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1418/filesharing-spezial-uebersicht-ueber-unser-gesamtes-informationsangebot/ Nutzen Sie dies - falls noch nicht geschehen - um sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Dort finden Sie auch ein von RA Christian Solmecke verfasstes Buch zur Thematik, welches Sie sich kostenfrei herunter laden können ("Handbuch Filesharing - Ein Leitfaden für Eltern").
Stets aktuelle Informationen zum Stand des Verfahrens stellen wir hier: http://www.wbs-law.de/news/?s=filesharing zur Verfügung. Wenn Sie die juristischen Details der Filesharing-Verfahren interessieren, so empfehle ich die Lektüre unseres Aufsatzes in der juristischen Fachzeitschrift K&R, welcher hier abrufbar ist: http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/231/filesharing-in-deutschland-aufsatz-von-ra-solmecke-in-der-kr/. Weitere (wissenschaftliche) Publikationen und Interviews zur Thematik sind hier am Ende der Seite abrufbar: http://www.wbs-law.de/solmecke.html
Ebenfalls anbei senden wir Ihnen einen aktuellen Zeitungsbericht zur Thematik.
Derzeit vertreten wir über 10.000 Mandanten gegen die Medienindustrie. Wenn wir hier auch für Sie tätig werden sollen, senden Sie uns bitte neben der Vollmacht ebenfalls (falls noch nicht geschehen) sämtliche Unterlagen, die Sie von der Gegenseite bzw. ggfs. der Staatsanwaltschaft/Polizei erhalten haben, sowie den ausgefüllten Mandantenfragebogen in Kopie zu. Wenn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung unmittelbar bevorsteht (Fristablauf innerhalb der nächsten 2 Tage) oder bereits abgelaufen sein sollte, so senden Sie uns die Unterlagen nebst Vollmacht bitte zusätzlich noch vorab per Fax.
Nach Eingang der vollständigen (!) Unterlagen werden wir die Sache fristgerecht bearbeiten und Ihnen eine Kopie unserer Schriftsätze zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Solmecke
wie telefonisch besprochen, senden wir Ihnen hiermit unser Vollmachtsformular, welches Sie uns bitte bei Bedarf zusammen mit den Unterlagen, die Sie von den gegnerischen Rechtsanwälten erhalten haben, sowie unserem Mandantenfragebogen zurück schicken (Fax oder E-Mail (an: info@wbs-law.de)). Wenn Sie uns die Unterlagen per E-Mail schicken, vermerken Sie bitte in der Betreffzeile die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Sofern hier Ehegatten gemeinsam in Anspruch genommen werden, müssten die Eheleute die Vollmacht gemeinsam unterzeichnen.
Bitte übersenden Sie uns ausschließlich die Vollmacht im Original. Alle weiteren Unterlagen benötigen wir lediglich in Kopie. Ein erneutes Zusenden der weiteren Unterlagen ist nicht erforderlich, falls uns die Abmahnung bereits per Fax/E-Mail zugesandt worden ist. In diesem Fall senden Sie uns bitte nur noch die Originalvollmacht mit der Briefpost zu.
Da die Durchsicht der eingehenden Unterlagen einige Zeit in Anspruch nimmt, bitten wir Sie darum, sich etwas zu gedulden. Sie werden innerhalb von 4 Stunden nach Eingang der Unterlagen über die in dem Mandantenfragebogen angegebene E-Mail-Adresse über den Erhalt informiert. Die Übersendung der Unterlagen per Post dauert in der Regel zwei Werktage. Auch der Erhalt über die per Post zugegangenen Unterlagen wird per E-Mail umgehend bestätigt. Melden Sie sich bitte bei uns, falls Sie die Bestätigungsmail nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erhalten haben.
Wir werden den Sachverhalt prüfen und dann eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie abgeben. Gleichzeitig können wir der Gegenseite mitteilen, dass Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht bezahlen werden.
Sollten Sie diese Angelegenheit aufgrund der umstrittenen und ungeklärten Rechtsfragen lieber schnellstmöglich und einvernehmlich beenden wollen, so vermerken Sie dies bitte ausdrücklich auf dem Mandantenfragebogen unter „Besonderheiten des Falls“. Dann werden wir der Gegenseite anbieten, dass Sie die Hälfte des geforderten Betrages zahlen, sofern die Gegenseite im Gegenzug auf weitere Ansprüche gegen Sie in dieser Sache verzichtet.
Sollte wider Erwarten in dieser Sache noch eine Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vonnöten sein, so enthält unsere Pauschale auch diese Tätigkeit. Die Kosten unserer gesamten außergerichtlichen Tätigkeit belaufen sich auf 500,00 € zzgl. MwSt. (595,00 €). Darin enthalten ist auch eine Vertretung bzgl. weiterer Filesharing-Abmahnungen durch diese und weitere Kanzleien, sofern in diesen Abmahnungen ein Urheberrechtsverstoß gerügt wird, der vor dem Zeitpunkt unserer Beauftragung liegt. Verstöße, die Sie in Zukunft begehen werden, können verständlicherweise von dieser Pauschale nicht umfasst werden. Sofern Sie ein Vorgehen nur gegen eine der abmahnenden Kanzlei wünschen, liegt unser Honorar bei 400,00 € zzgl. MwSt. (476,00 €). Sofern Sie - wie in vielen Filesharing-Fällen üblich - später weitere Abmahnungen erhalten, müssten diese gesondert berechnet werden. Gleiches gilt für ein denkbares Strafverfahren. Kreuzen Sie im angehängten Mandantenfragebogen einfach das gewünschte Pauschalpaket an.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, beachten Sie bitte folgendes: Rechtsschutzversicherungen schließen Urheberrechtssachen in aller Regel von ihrem Deckungsschutz aus und leisten in solchen Fällen nur selten aus Kulanz einen gewissen Betrag. Daher würden wir Sie bitten, im Falle unserer Beauftragung unsere Honorarrechnung zunächst selbst zu bezahlen, sie anschließend bei der Versicherung einzureichen und für eine etwaige Erstattung selbst Sorge zu tragen.
Nachfolgend noch einige allgemeine Informationen:
Ihnen wird hier eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Es ist nicht verboten, sich von Freunden urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme usw.) zu kopieren oder mit Freunden solche Werke zu tauschen. Bis Ende 2007 war es sogar grundsätzlich erlaubt, sich z.B. urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet herunter zu laden. Allerdings ist es verboten, urheberrechtlich geschützte Werke im Internet anzubieten. Die gängigen Tauschbörsen wie Bearshare, Kazaa, Bittorrent und Emule funktionieren so, dass unmittelbar beim Download die urheberrechtlich geschützten Werke auch im Internet angeboten werden. Meist geschieht dies im Hintergrund und der Downloader bekommt davon nicht einmal etwas mit. Durch Nutzung der Tauschsoftware gewährt der Downloader also anderen Menschen gleichzeitig auch Zugriff auf seine eigene Festplatte.
Diesen Umstand haben die gegnerischen Rechtsanwälte ausgenutzt und im Auftrag der Rechteinhaber Teile des geschützten Werkes zu Beweiszwecken von ihrem Rechner geladen. Über alle anderen auf Ihrem Rechner befindlichen Werke wurde ein Screenshot angefertigt.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sind Sie für die über Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung selbst dann verantwortlich, wenn Sie von dem gesamten Vorgang nichts gewusst haben. Es kommt nur darauf an, ob Sie die Urheberrechtsverletzung hätten verhindern können. Das LG Mannheim hat dazu beispielsweise entschieden, dass Eltern nicht für ihre Kinder haften, sofern sie diese ausdrücklich instruiert haben, keine Rechtsverletzungen über das Internet zu begehen. Eine andere Ansicht vertritt das Landgericht Hamburg, welches von den Eltern fordert, laufend den Computer der Kinder auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu überprüfen. Es existieren also unterschiedliche Urteile zu ein und derselben Rechtsfrage. Auf diese uneinheitliche Rechtsprechung und die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der Prognose, wie ein Gericht im vorliegenden Fall entscheiden wird, müssen wir ausdrücklich hinweisen.
Eine Übersicht über unser Filesharing-Informationsangebot finden Sie hier: http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1418/filesharing-spezial-uebersicht-ueber-unser-gesamtes-informationsangebot/ Nutzen Sie dies - falls noch nicht geschehen - um sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Dort finden Sie auch ein von RA Christian Solmecke verfasstes Buch zur Thematik, welches Sie sich kostenfrei herunter laden können ("Handbuch Filesharing - Ein Leitfaden für Eltern").
Stets aktuelle Informationen zum Stand des Verfahrens stellen wir hier: http://www.wbs-law.de/news/?s=filesharing zur Verfügung. Wenn Sie die juristischen Details der Filesharing-Verfahren interessieren, so empfehle ich die Lektüre unseres Aufsatzes in der juristischen Fachzeitschrift K&R, welcher hier abrufbar ist: http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/231/filesharing-in-deutschland-aufsatz-von-ra-solmecke-in-der-kr/. Weitere (wissenschaftliche) Publikationen und Interviews zur Thematik sind hier am Ende der Seite abrufbar: http://www.wbs-law.de/solmecke.html
Ebenfalls anbei senden wir Ihnen einen aktuellen Zeitungsbericht zur Thematik.
Derzeit vertreten wir über 10.000 Mandanten gegen die Medienindustrie. Wenn wir hier auch für Sie tätig werden sollen, senden Sie uns bitte neben der Vollmacht ebenfalls (falls noch nicht geschehen) sämtliche Unterlagen, die Sie von der Gegenseite bzw. ggfs. der Staatsanwaltschaft/Polizei erhalten haben, sowie den ausgefüllten Mandantenfragebogen in Kopie zu. Wenn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung unmittelbar bevorsteht (Fristablauf innerhalb der nächsten 2 Tage) oder bereits abgelaufen sein sollte, so senden Sie uns die Unterlagen nebst Vollmacht bitte zusätzlich noch vorab per Fax.
Nach Eingang der vollständigen (!) Unterlagen werden wir die Sache fristgerecht bearbeiten und Ihnen eine Kopie unserer Schriftsätze zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Solmecke