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Любители гриля
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in Antwort rodrigues 12.09.10 15:43
-In Mehrfamilienhäusern dürfen die Bewohner in der Zeit von April bis September nur einmal im Monat auf Balkon oder Terasse grillen-und das auch nur dann, wenn die Nachbarn-Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 stunden vorher informiert worden sind (Amtsgericht Bonn, 6 C545/96) (NJW 1998, S. 10.11)
-Man darf dreimal im Jahr, aber insgesamt nicht mehr als sechs Stunden, grillen. (LG Stuttgart 10 T 359/96) (ZMR 1996, 624-626).
-Landgericht Frankfurt (Az.: 2/21 0 424/88) billigt Grundstückseigentümern zu, viermal im Jahr ein Garten-und Grillfest zu veranstalten.
-Fünfmal im Jahr ist Grillen mit einem Holzkohlegrill erlaubt (Urt. vom 18. März 1999 des BayO1G, Az.: 2Z Br 6/99).
-Laut §§ 906, 1004, BGB, hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch, wenn er durch erherbliche Gerüche nicht mehr in seiner Wohnung/Balkon ausharren kann oder wenn er sogar sämtliche Fenster schließen muss, um sich vor den Gerüchen zu schützen.
-Das Grillen ist nur insoweit zulässig "solange dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden" (Amtsgericht Berlin-Wedding; Urteil vom 01.06.1990 (Aktenzeichen: 10 C476/89)).
-Grillen ist laut Immissionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm und Rauch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn ziehen. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss nach § 62 Abs.1 Ziffer 5, Abs.3 BimSchG mit einer Geldbuße rechnen. (OLD Düsseldorf 5Ss (OWI) 149/95 - (OWI) 79/95 I).
-Man darf dreimal im Jahr, aber insgesamt nicht mehr als sechs Stunden, grillen. (LG Stuttgart 10 T 359/96) (ZMR 1996, 624-626).
-Landgericht Frankfurt (Az.: 2/21 0 424/88) billigt Grundstückseigentümern zu, viermal im Jahr ein Garten-und Grillfest zu veranstalten.
-Fünfmal im Jahr ist Grillen mit einem Holzkohlegrill erlaubt (Urt. vom 18. März 1999 des BayO1G, Az.: 2Z Br 6/99).
-Laut §§ 906, 1004, BGB, hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch, wenn er durch erherbliche Gerüche nicht mehr in seiner Wohnung/Balkon ausharren kann oder wenn er sogar sämtliche Fenster schließen muss, um sich vor den Gerüchen zu schützen.
-Das Grillen ist nur insoweit zulässig "solange dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden" (Amtsgericht Berlin-Wedding; Urteil vom 01.06.1990 (Aktenzeichen: 10 C476/89)).
-Grillen ist laut Immissionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm und Rauch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn ziehen. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss nach § 62 Abs.1 Ziffer 5, Abs.3 BimSchG mit einer Geldbuße rechnen. (OLD Düsseldorf 5Ss (OWI) 149/95 - (OWI) 79/95 I).