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Gutachten

06.08.10 10:59
Re: Gutachten
 
Juli_D знакомое лицо
Juli_D
в ответ Alena_K 05.08.10 18:18
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Zulässigkeit?

gemeint ist, dass einige Willenserklärungen nur persönlich abgegeben werden dürfen (Z.B. Testament). Vorliegend würde ich dies gar nicht ansprechen oder aber sagen " gegen Zulässigkeit bestehen keine Bedenken"
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(Er hat das Angebot von G angenommen).

ich bezweifle, dass das angebot vom G ausging (s.o.#4)
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Da im Vollmachtschreiben steht, dass V seinen Sohn beauftragt für ihn die Kamera zu kaufen, bedeutet es, dass S als Stellvertreter handeln könnte.

also das ist die Vollmacht, nicht aber nachweis eigene Willenserklärung

Eigene WE = Ich kaufe die Kamera für V
Bote = V lässt ausrichten, dass er die Kamera kaufen möchte.
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hat er seine Vertretungsmacht überschritten => er hat ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Das hängt davon ab, ob man beim BGB bleibt oder zum HGB geht man muss zwischen Innen- (= Auftrag) und Aussenverhältnis (Vollmacht) trennen. Denn für das Außenverhältnis gegenüber Dritten sind die Vollmachht und ihr Umfang maßgeblich. Hat der Vertreter im Namen und mit Vollmacht des Vertretenen gehandelt, so wirkt das Geschäft für und gegen den Vertretenen. Überschreitet er seine Befügnisse im Innenverhältnis (§§ 662ff) = missbraucht Vertretungsmacht; Überschreitet er seine Befügnisse im Außenverhältnis = handelt Ohne Vertretungsmacht. Folge: S konnte die Kamera nicht für 259 kaufen (Außenverhältnis), er hatte die Vertretungsmacht im Umfang vom 199 euro.
Berücksichtigt man, dass G und V Gewerbetreibende waren, so kommt man zu den §§ 48 ff HGB.(s.o.)
Ich denke, man will hier eine kleine Besprechung, denn sonst macht Verweis auf Gewerbe keinen Sinn
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Fraglich ist bereits, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die Stellvertretung wird iRd wirksamkeit des vertrages geprüft (s.o.#4)!
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Da die sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung nicht erfüllt sind, ist die Vollmacht in diesem Fall nicht zustande gekommen und S hat in seinem Name gehandelt.

S handelte ohne Vertretungsmacht. Und Vertretungsmacht erteilen - Vertrag zustande kommen.
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Möglicherweise hat S für die Kamera von seinem Taschengeld bezahlt, §110. Das wissen wir nicht. Wenn ja, dann gibt es keine rechtlichen Gründe für die Anfechtung.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Kamera nicht mit dem Taschengeld gekauft wurde.

Möglicherweise hat S für die Kamera von seinem Taschengeld bezahlt, §110. (Ok). Rest (-). Einfach: Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt, kann davon jedoch nicht ausgegangen werden.
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Der Vertrag zwischen S und G ist unwirksam und hängt gemäß §108 I von elterlichen Genehmigung ab.

schwebend unwirksam /§ 184
[/цитата]Wenn V oder Mutter von S die Genehmigung innerhalb zwei Wochen (§108 II) nicht erklären, kann eine Anfechtung erklärt werden (§143 I).
• Sofern V erfolgreich anfechtet, ist der Kaufvertrag gemäß §142 als von Anfang nichtig anzusehen. Dazu müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen und V fristgerecht die Anfechtung erklärt haben (§121 I).
• Als Anfechtungsgrund kommt ein Eigenschaftsirrtum nach §119 II in Betracht.
• Dazu müsste sich G über Eigenschaften einer Person (S) getäuscht haben (§119 II). G wusste nicht wie alt S ist.[/цитата]
????
Ich glaube, ab hier geht es in die falsche Richtung.
Es ist doch so: 1 Frage: Stellvertretung wirksam? wenn nur BGB, dann nein. Folge Vertrag kam zw. V und G nicht zustande. V ist also raus aus der Sache. Dann braucht er nix anzufechten usw. G müsste sich nur an S halten, § 179 BGB. Also grundsätzlich kann G Kaufpreis oder Vertrauensschaden verlagen. Aber S ist = 106 und § 179 III S. 2. Damit Frage: Haben Eltern §184 oder 182? Nichts ersichtlich. Damit keine Haftung (weder Kaufpreis noch schaden).
Da diesen Weg keine Frage der Anfechtung durch V aufwirft, denke ich macht es Sinn über HGB zu gehen und vertragliche Bindung des V zu bejahen


Also geht man hingegen nach dem HGB, dann s.o. (#4)

 

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